| |
Feststellungsinteresse für Beschäftigungszeit
BAG, Urteil vom 19.08.03, Az. 9 AZR 641/02
Leitsatz des Gerichts:
Es besteht regelmäßig kein alsbaldiges Interesse an der abstrakten Feststellung der Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers.
Problemstellung:
Auch wenn in einem Arbeitsverhältnis viele verschiedene Ansprüche von einer gewissen Betriebszugehörigkeit abhängen, kann dies keine abstrakte Feststellung der Betriebszugehörigkeit rechtfertigen. Die Feststellung der Betriebszugehörigkeit muss im Rahmen der einzelnen Leistungsklage überprüft und festgestellt werden.
|
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass Beschäftigungszeiten bei der TK AG und ihren Rechtsvorgängern auf das derzeit bestehende Arbeitsverhältnis anzurechnen sind.
Vom 01.09.1992 bis zum 26.01.1996 machte der Kläger bei der H AG eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Daran anschließend, ab dem 27.01.1996 wurde er in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der K AG übernommen. Zunächst bis zum 31.12.1996, darauf bis zum 30.07.1997 und mit einer weiteren Verlängerung bis zum 30.06.1998.
Die Aufsichtsräte der K AG und der T AG beschlossen 1997 ein Gemeinschaftsunternehmen TK AG zu gründen.
Die TK AG trat als Rechtsnachfolgerin der K AG in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Aufgrund unternehmerischer Umstrukturierungen wurde der Kläger sodann von der T Materials AG zu einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnis vom 29.06.1998 bis zum 30.06.1999 als Lagerarbeiter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte sich nach den jeweils gültigen tarifrechtlichen Regelungen richten. Vorliegend waren dies die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen. Hiernach sollte nach Ablauf von 3 Monaten Probezeit für beide Arbeitsvertragsparteien die tarifliche Kündigungsfrist gelten. Am 25.06.1999 schrieb die Beklagte, handelnd für die T Werkstoffe GmbH, dass der Kläger in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird, mit dem Eintrittsdatum des 29.06.1998 und mit den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 30.07.1998.
Der Kläger unterzeichnete diese Mitteilung der Beklagten. Andere übernommene Arbeitnehmer erhielten die Betriebszugehörigkeit seit Eintreten bei den Rechtsvorgängern. Dies geschah bei denjenigen Arbeitnehmern, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatten. Bei Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen, die nach Ablauf der Befristung übergewechselt sind, wurde die alte Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet.
Das Arbeitsgericht hat einen Feststellungsantrag auf die bestimmte Betriebszugehörigkeit sowie einen Ausgleich für Verdienstminderungen insgesamt abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch seine Revision ist unbegründet.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Ein Feststellungsantrag begehrt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn an einer alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse besteht. Unabhängig ob sich die Klage tatsächlich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bezieht, fehlt es bereits am Feststellungsinteresse. Für die alsbaldige Feststellung der Vorbeschäftigungszeiten kann der Kläger kein rechtliches Interesse haben.
1. Lediglich die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit für einen vermittelten Sozialstatus ist nicht anzuerkennen.
2. Ein Feststellungsinteresse könnte dann bejaht werden, wenn Streitigkeiten darüber bestehen, ob der Kläger Rechte aus den bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen weiterhin behält oder aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses geänderte bzw. ausschließlich neue Arbeitsbedingungen gelten. Der Kläger begehrt jedoch lediglich die Anerkennung der Betriebszugehörigkeitszeiten, ohne die Anwendung seiner bisherigen arbeitsrechtlichen Vereinbarung weiterhin zu begehren.
3. Ein Feststellungsinteresse besteht bei einem Arbeitsverhältnis, dessen gesamte Durchführung sich an Betriebszugehörigkeitszeiten richtet. Die Beschäftigungszeit müsste für die Arbeitsvertragsbedingungen von besonderer Bedeutung sein, wie dies beispielsweise im öffentlichen Dienst der Fall ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers gewährt einen derartigen Sozialstatus nicht.
Bedeutung hat die Beschäftigungszeit für den Kläger beispielsweise bei einer halbjährigen Wartezeit gem. § 4 BUrlG, einer 4-wöchigen Wartezeit gem. § 3 Abs. 3 EFZG eventuell bei der Erteilung bzw. Verpflichtung der Ausführung bestimmter Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Ausgewogenheitsüberprüfung.
Die Beschäftigungsdauer hat auch Auswirkungen im Rahmen des Kündigungsschutzrechtes. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG greift der Schutz erst nach Bestand des Arbeitsverhältnisses von über 6 Monaten. Im Falle einer Sozialauswahl wäre die Betriebszugehörigkeit ein zu bewertendes Kriterium, auch bei Kündigungen aufgrund anderer Kriterien spielt die Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle. Auch der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendende Manteltarifvertrag enthält eine Regelung, wonach sich die Kündigungsfristen entsprechend der Länge der Betriebszugehörigkeiten verlängern.
Auch weitere Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag sind an die Betriebszugehörigkeit gebunden, wie beispielweise Ansprüche auf Altersruhegeld, besonderer Schutz bei Änderungskündigungen, Anspruch auf Sonderzahlungen. Die gesamten Ansprüche sind auf besondere Fallkonstellationen abgestimmt. Bei einem Einzelproblem wäre die Feststellung inzident im Rahmen der Leistungsklage zu überprüfen. Eine allgemeine Berechtigung einer Statusfeststellung lässt sich für den Kläger hieraus nicht ableiten.
4. Da der Kläger bereits die 4-wöchigen und 6-monatigen Wartezeiten hinter sich hat, besteht auch diesbezüglich kein Interesse an einer Feststellung einer längeren Betriebszugehörigkeit, die alsbald getroffen werden müsste. Lediglich der Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 1998, der von der Dauer der Beschäftigung abhängt, könnte relevant sein. Da die Sonderzahlung jedoch im Wege der Leistungsklage zu verfolgen wäre, besteht auch diesbezüglich kein Feststellungsinteresse.
bearbeitet von RAin Melanie Heim
Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.
|
|