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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 84): Arbeitsrecht
 
     
 
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Tariflicher Krankengeldzuschuss bei privat rentenversicherten Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 05.11.2003; Az: 5 AZR 682/02


Leitsatz des Gerichts:

Hat der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage Versicherungsbeiträge zu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, handelt es sich um gesetzliche Abzüge vom Bruttolohn im Sinne der Tarifregelung, die einen Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höhe der Nettoarbeitsvergütung vorsieht.



Problemstellung:

Es geht um die Gleichstellung gesetzlich Versicherter und Befreiter, privat Rentenversicherter, bei Arbeitgeberleistungen, die von der Berechnung des Bruttolohnes abhängig gemacht werden, insbesondere um die damit zusammenhängende Qualifizierung der Arbeitgeberleistung zur privaten Rentenversicherung.



Zwischen den Parteien ist die Höhe eines tariflichen Krankengeldzuschusses der privat rentenversicherten Klägerin strittig.
Das von 1994 bis zum 30. Juni 2000 bestandene Arbeitsverhältnis regelt sich nach BAT-O und diesen ergänzende bzw. ablösende TV. Am 4. Mai 1991 wurde die Klägerin bereits von der Pflicht zur gesetzlichen Versicherung befreit. Einen monatlichen Beitrag von 660,00 DM zahlte die Klägerin in eine Kapitalversicherung mit Überschussbeteiligung als private Rentenversicherung. Der Zuschuss der Beklagten belief sich auf 330,00 DM monatlich. Da die Klägerin vom 28.01.2000 bis zum 30.06.2000 arbeitsunfähig krank war, zahlte die Beklagte nach Beendigung der Entgeltfortzahlung ab 10. März 2000 einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettourlaubsgeld.
Die Nettourlaubsvergütung wurde ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Rentenversicherung und unter Abzug des hälftigen Beitrages der Klägerin für ihre private Rentenversicherung errechnet. Im Vergleich zur Rechnung der Klägerin war hier ein Betrag um 1.222, 97 € niedrigerer Betrag ausbezahlt worden.
Der Antrag der Klägerin auf Zahlung des Differenzbetrages wurde abgewiesen. Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat folgt im Ergebnis und in der Begründung dem LAG. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung besteht nicht.

1. § 37 III 1 BAT-O regelt den Krankengeldzuschussanspruch für Angestellte nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes. Der Krankengeldzuschuss errechnet sich gem. § 37 VIII 1 BAT-O aus der Differenz der tatsächlichen Leistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettourlaubsgeldes.

2. Dem entsprechen die seitens des Beklagten gezahlten Zuschüsse zum Krankengeld.

a) Zugrundegelegt wird das sogenannte Bruttokrankengeld, damit der Auszahlungsbetrag zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge. Darüber waren sich die Parteien einig.

b) Nach § 37 VIII 2 BAT-O ist die Nettourlaubsvergütung die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

aa) Nach dem BAT-O wird als Urlaubsvergütung die Vergütung und Zulagen weiterbezahlt. Maßgebend hierfür sind die Tarifverträge für Vergütung und Zulagen.
Der Zuschuss zur privaten Rentenversicherung gehört nach TV nicht dazu. Es handelt sich lediglich um einen Zuschuss, der nicht zum Bruttoarbeitsentgelt gehört. Gem. § 172 I, II SGB VI wird lediglich die sozialrechtliche Beitragsregelung ausgestaltet. Es handelt sich deshalb nicht um eine zusätzliche Bruttovergütung.

bb) Die von der Klägerin zu erbringenden Versicherungsbeiträge werden tarifrechtlich wie gesetzliche Abzüge behandelt. Dazu gehört sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil. Voraussetzung für eine Befreiung (§ 20 SVG) ist, dass der Versicherte einen anderen gleichwertigen Anspruch hat. Im Fall der Klägerin fallen diese Beiträge an. Folglich ist davon auszugehen, dass die Finanzierung wie im Falle einer gesetzlichen Versicherung aus der Arbeitsvergütung erfolgt.
Der tarifliche Krankengeldzuschuss soll evtl. wirtschaftliche Nachteile verhindern. Es soll keine Besserstellung der Privatversicherten eintreten. Dies wäre bei der Berechnungsmethode der Klägerin der Fall.

c) Die Höhe der Nettourlaubsvergütung ändert sich auch nicht dadurch, dass der freiwillige AG-Anteil zur privaten Rentenversicherung als Bruttolohnanteil gewertet und somit eine Erhöhung der Urlaubsvergütung erreicht wird. Der gesamte Beitrag muss wie ein gesetzlicher Abzug gewertet werden.

3. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung entfällt auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Rentenversicherung.

a) Liegt keine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wird die Leistung auf die Hälfte des Beitrags gem. § 172 II SGB VI begrenzt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht ist kein Beitrag mehr zu bezahlen. Der tarifvertraglich vereinbarte Zuschuss gilt nicht als Arbeitsentgelt.

b) Durch die Handhabung der Beklagten wurde die Klägerin gem. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI den Mitgliedern einer Versorgungseinrichtung, die auch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit waren, gleichgestellt.


bearbeitet von
RAin Melanie Heim

Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.

 
 
 
 
   
 
 
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