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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 85): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Selbstbehalt beim Elternunterhalt

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az.: XII ZR 224/00


Leitsätze des Gerichts:

1. Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

2. Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.



Problemstellung:

Beim Elternunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt verbleiben. Bislang war allerdings unklar, ob dieser allein durch dessen Einkommen gedeckt sein muss oder ob er auch dadurch gewahrt sein kann, dass der Unterhaltsschuldner durch seinen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts „mitversorgt“ wird.



Der Kläger ist Träger der Sozialhilfe. Er nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für deren Mutter in Anspruch. Diese lebt in einem Altenheim, wobei ungedeckte Kosten entstehen, für die der Kläger aufkommt. Die Beklagte ist halbtags erwerbstätig und verfügte im streitigen Zeitraum über ein Jahresbruttoeinkommen von 29.000 DM, ihr Ehemann verdiente 117.300 DM brutto. Das Familiengericht sowie das OLG wiesen die Klage überwiegend ab, da die Beklagte zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig sei. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Die Beklagte kann auch dann leistungsfähig sein, wenn ihr notwendiger Selbstbehalt nicht durch ihre eigenen Einkünfte gedeckt ist.

1. Die Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre Mutter steht außer Streit. Soweit die anfallenden Heimkosten nicht durch Einkommen und Vermögen der Mutter gedeckt sind, ist diese unterhaltsbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Beklagten noch über Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt. Zwar muss der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich eigenes Vermögen für seinen Unterhalt verwerten, dies gilt aber nicht für eine als „Notgroschen“ angelegte Vermögensreserve. Diese wird hier der Höhe nach nicht überschritten.

2. Bei der Leistung von Elternunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt kann in den Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen hierfür allein nicht ausreicht, auch dadurch gewahrt werden, dass dieser durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet.

a) Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt und die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist.

b) Bei der Bemessung des angemessenen Familienunterhalts kann nicht nur auf die Mindestselbstbehalte des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten (ggf. unter Hinzurechnung des nötigen Kindesunterhalts) abgestellt werden. Dieser umfasst vielmehr alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Lebensverhältnisse der Ehegatten erforderlich ist und orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Der „angemessene“ Familienunterhalt muss daher im Einzelfall unter Berücksichtung der Lebensstellung, des Einkommen, Vermögens und sozialen Rangs ermittelt werden. Dabei kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass etwa Einkünfte mittlerer Größenordnung stets vollständig zur Finanzierung der Lebensführung verbraucht werden. Dies widerspricht Erkenntnissen, wonach die Sparquote in Deutschland ca. 10 % beträgt und daher ein Teil des Einkommens regelmäßig zur Vermögensbildung verwendet wird. Vermögensbildende Maßnahmen – soweit es nicht um die Finanzierung einer angemessenen Altersvorsorge geht – dürfen sich aber nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten auswirken. Übersteigt das Familieneinkommen die Mindestselbstbehaltsätze der Eheleute, muss der Unterhaltspflichtige daher vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet.

c) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist daher immer dann gegeben, wenn der Familienunterhalt zwar höher als die anzusetzenden Mindestselbstbehaltsätze, aber niedriger als das Familieneinkommen ist, da ihm dann ein Teil seines Einkommens zur Verfügung steht. Denkbar ist auch, dass der Unterhaltspflichtige seinen Beitrag zum Familienunterhalt bereits durch die allein übernommene Haushaltsführung leistet und daher über ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit frei verfügen kann. Ebenso verhält es sich, wenn er zwar einen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, hierzu aber rechtlich (wegen der übernommenen Haushaltsführung) nicht verpflichtet ist.

3. Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist. Zwar liegen Einkommensverhältnisse, bei denen unabhängig von dem Einkommen der Beklagten auf die Gewährung auskömmlichen Familienunterhalts geschlossen werden kann, nicht vor. Dies bedeutet aber noch nicht, dass im vorliegenden Fall keine freien Mittel zum Elternunterhalt zur Verfügung stünden. Bislang fehlen Feststellungen, in welcher Höhe der Familienunterhalt anzusetzen ist. Diese muss das Berufungsgericht nachholen und dann über die Leistungsfähigkeit der Beklagten erneut entscheiden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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