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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 85): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Probleme mit Bäumen an der Grundstücksgrenze

BGH, Urteil vom 14. November 2003, Az.: V ZR 102/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Anspruch auf Zurückschneiden von Bäumen, die den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalten, kann nach dem Ablauf einer dafür in landesrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Ein Grundstückseigentümer muss das Herüberragen von Zweigen von einem Nachbargrundstück dulden, wenn dadurch die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.

3. Fallen von Bäumen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, auf ein Nachbargrundstück Nadeln, Laub o. ä. und wird dadurch ein erhöhter Reinigungsaufwand verursacht, kann dem Grundstückseigentümer dafür ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn er ein Entfernen oder Zurückschneiden der Bäume aus rechtlichen Gründen nicht verlangen kann.



Problemstellung:

Stehen Bäume nahe der Grundstücksgrenze, kann es zu Einwirkungen auf das Nachbargrundstück kommen. Das Urteil gibt Hinweise darauf, welche Abwehrmöglichkeiten der Nachbar in diesem Fall hat.



Der Klage liegt ein Streit zweier Grundstücksnachbarn zugrunde. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, von denen Zweige 2,3 m bzw. 0,4 m weit in das Grundstück des Klägers ragen. Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Bäume auf die Höhe zurückzuschneiden, die sie fünf Jahre vor Klageerhebung hatten und künftig auf dieser Höhe zu halten sowie die überhängenden Äste zu beseitigen. Außerdem verlangt er einen Ausgleichsbetrag für zusätzlichen Reinigungsaufwand, der ihm durch abfallende Nadeln und Zapfen entstehe. Diese drohten die Dachrinne seines Wohnhauses zu verstopfen; auch habe er deswegen bereits seinen Gartenteich verschließen müssen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten, die Bäume durch regelmäßiges Zurückschneiden auf einer festgelegten Höhe zu halten sowie die um 2,3 m überhängenden Zweige zu beseitigen und wies die Klage im Übrigen ab. Das Berufungsgericht hob die Verpflichtung der Beklagten zum jährlichen Zurückschneiden wieder auf und wies die zusätzlichen Anträge des Klägers ebenfalls ab. Seine Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Kläger kann nur die Beseitigung des größeren Überhangs verlangen. Außerdem kann ihm ein Ausgleichsanspruch für zusätzlichen Reinigungsaufwand zustehen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Kürzen der Kiefern.

a) Ein auf die entsprechende landesrechtliche Grundlage (§ 54 II Nds. NRG) gestützter Anspruch besteht nicht. Zwar stand dem Kläger ein solcher Anspruch ursprünglich zu, weil sich die Kiefern bei ihrer derzeitigen Höhe zu nahe an der Grundstücksgrenze befinden. Nach der Vorschrift kann der Anspruch aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die Bäume über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind, Klage auf Zurückschneiden erhoben wurde. Diese Frist ist hier verstrichen. Die Vorschrift kann auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass bei Fristablauf ein Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werden kann, die die Bäume bei Klageerhebung bzw. fünf Jahre davor hatten.

b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf das Zurückschneiden der Kiefern als Ausfluss des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu. Trotz Fehlens einer gesetzlichen Grundlage kann eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zum Tragen kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Eine Verpflichtung zum Zurückschneiden bestünde danach nur, wenn das Höhenwachstum der Bäume für den Nachbarn zu ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Belastungen führen würde. Hierfür reichen die vom Kläger vorgetragenen Belastungen aber nicht aus.

2. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass neben den Zweigen, die ca. 2,3 m in sein Grundstück ragen, auch die nur 0,4 m überhängenden Äste beseitigt werden. Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB ist ausgeschlossen, wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt ist. Maßgebend ist dabei nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers, sondern die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung. Nachdem auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze zahlreiche Laub- und Nadelgewächse angepflanzt sind, die teilweise über die Grundstücksgrenze ragen, liegt eine Beeinträchtigung durch die 0,4 m überhängenden Zweige nicht vor.

3. Dem Kläger steht jedoch nach § 906 II 2 BGB ein Ausgleichsanspruch für den durch abfallende Nadeln und Zapfen verursachten erhöhten Reinigungsaufwand zu.

a) Ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht immer dann, wenn von der ortsüblichen Nutzung eines Grundstücks Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die dessen Eigentümer dulden muss und die die Nutzung des betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen.

b) Das Abfallen von Kiefernnadeln und -zapfen zählt zu den in § 906 I 1 BGB genannten „ähnlichen Einwirkungen“. Die Beklagten sind hierfür auch verantwortlich, obwohl die Einwirkungen auf natürlichen Vorgängen beruhen, da sie die Bäume unter Verletzung der landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung liegt daher nicht vor. Schließlich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Nadelfall keine wesentliche Beeinträchtigung für den Kläger darstellt. Das Berufungsgericht hatte sich mit der Behauptung des Klägers, dass dadurch die Dachrinne seines Hauses verstopft werde und er seinen Gartenteich verschließen musste, nicht auseinandergesetzt. Schon aus diesem Grund war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

c) Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers vor, die dieser dulden muss, steht ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Der Anspruch besteht in Analogie zu § 906 II 2 BGB auch dann, wenn die Einwirkung auf eine rechtswidrige Grundstücksnutzung zurückzuführen ist, der Betroffene jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, einen Abwehranspruch geltend zu machen. Vorliegend halten die Bäume nicht den erforderlichen Grenzabstand ein, so dass eine ortsübliche Nutzung nicht vorliegt. Der Kläger kann hiergegen aber wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht vorgehen. Ihm steht daher ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Zapfen- und Nadelfall bei ihm im Verhältnis zu dem aufgrund der übrigen Vegetation ohnehin zu tätigenden Reinigungsaufwand einen zusätzlichen Aufwand verursacht. Der Umfang eines möglichen Ausgleichsanspruchs beschränkt sich auf den Betrag, den der Kläger für die zusätzliche Reinigung durch ein Unternehmen aufwenden müsste. Zur Klärung dieser noch ausstehenden Fragen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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