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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 85): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Satirische Fotomontage: Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

BGH, Urteil vom 30. September 2003, Az.: VI ZR 89/02


Leitsatz des Bearbeiters:

Eine satirische Darstellung muss von dem Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie ihn unvorteilhaft erscheinen lässt.



Problemstellung:

Bei der Veröffentlichung einer satirischen Darstellung ist stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Veröffentlichenden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen. Die Entscheidung gibt hierfür Anhaltspunkte.



Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten, einem Wirtschaftsmagazin, verbreiteten Fotomontage. Diese zeigt den Kläger - damals noch Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG - auf einem bröckelnden „T“ sitzend, dem Firmenemblem der Telekom. Für die Figur des Klägers war dessen einem Foto entnommener Kopf auf einen fremden Körper montiert worden. Seine Gesichtszüge waren dabei ebenfalls verändert worden, was ihn insgesamt unvorteilhaft wirken ließ. Das Landgericht gab seiner auf Unterlassung der Verbreitung gerichteten Klage ebenso wie das OLG statt. Die Revision der Beklagten führte zur Klageabweisung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Fotomontage.

1. Die Fotomontage unterfällt als Satire dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG. In diesem Zusammenhang konnte dahinstehen, ob sie auch als Kunst einzustufen ist und damit zusätzlich der Schutzbereich des Art. 5 III GG eröffnet ist.

2. Die Meinungsfreiheit unterliegt den Schranken des Art. 5 II GG, zu denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und dessen Recht am eigenen Bild gehören. Diese werden durch die Veröffentlichung der Montage berührt. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung entfällt dabei nicht schon etwa deswegen, weil sie ohne Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Seine Zustimmung war entbehrlich, da er eine relative Person der Zeitgeschichte ist und die Fotomontage ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema – nämlich den damaligen Zustand der Deutschen Telekom AG – illustrierte. Eine Zustimmung des Betroffenen zur Veröffentlichung ist in einem solchen Fall nur erforderlich, wenn durch die Verbreitung des Bildnisses ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt wird. Hierfür ist eine am Einzelfall orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich.

3. Diese Abwägung ergibt, dass der Kläger die Veröffentlichung hinnehmen muss. Für die rechtliche Beurteilung muss dabei zunächst zwischen dem Aussagekern und dem satirischen Gewand unterschieden werden und beide darauf überprüft werden, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber dem Betroffenen enthalten.

a) Die in der Montage enthaltene Aussage, der Kläger als Vorstandsvorsitzender nehme die Probleme des von ihm geleiteten Unternehmens nicht wahr und „schwebe über den Dingen“, ist nicht zu beanstanden.

b) Auch die Gestaltung der Illustration begegnet keinen Bedenken. An die satirische Einkleidung sind weniger strenge Prüfmaßstäbe anzulegen, weil es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten. Ein Verbot der Fotomontage lässt sich daher auch nicht damit rechtfertigen, dass dabei die Gesichtszüge des Klägers „negativ“ verändert wurden. Die Abbildung will ersichtlich die Aufmerksamkeit des Betrachters durch eine „ins Auge springende“ Darstellung fesseln und muss hierfür den Kläger in einer vom Betrachter als komisch empfundenen Situation lediglich kenntlich machen, ohne dass es dazu einer in vollem Umfang der Realität entsprechenden und womöglich optisch vorteilhaften Abbildung bedarf. Dabei dürfen sogar die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, solange damit nicht der Bereich unzulässiger Schmähkritik oder der Beleidigung betreten wird. Dies kann allein aufgrund der geringfügigen Veränderungen am Foto des Klägers aber noch nicht angenommen werden. Ohnehin dürfen die Einzelteile einer Satire nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Eine derartige Aufspaltung in Einzelteile würde den Gestaltungsspielraum des Äußernden in grundrechtswidriger Weise verengen.

c) Im Ergebnis kann die gebotene Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien nicht zu einem Verbot der Fotomontage führen. Selbst wenn die Abbildung den Kläger weniger vorteilhaft zeigen mag als auf dem zur Montage verwendeten Ausgangsfoto, muss ihm eine damit verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit zugemutet werden, weil sie im Rahmen einer zulässigen Satire erfolgt. Dabei spielt auch eine Rolle, das die vorgenommen Veränderungen nur geringfügig waren.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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