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PKH bei Klage aus Gewinnzusage
OLG Dresden, Beschluss vom 23. Dezember 2003, Az.: 8 W 0781/03
Leitsatz des Bearbeiters:
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist neben den Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung erforderlich, dass Aussicht besteht, einen erwirkten Titel auch zu vollstrecken. Davon kann bei einer Klage aus einer Gewinnzusage gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen in der Regel nicht ausgegangen werden.
Problemstellung:
Prozesskostenhilfe kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend aussichtsreich und nicht mutwillig ist. Bei vielen Klagen aus Gewinnversprechen bestehen zwar gute Aussichten, ein stattgebendes Urteil zu erwirken, die Chancen, das versprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten, sind allerdings äußerst gering. Nach dieser Entscheidung ist daher in einem solchen Fall ein Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig abzulehnen.
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Die Klägerin nimmt eine in den Niederlanden ansässige Firma aus einer Gewinnzusage in Anspruch. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren wies das Landgericht ab. Die Beschwerde der Klägerin zum OLG blieb erfolglos.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist bereits deshalb abzulehnen, weil keine Aussichten bestehen, einen gegen die Beklagte erwirkten Titel auch zu vollstrecken.
1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch soll auch einer minderbemittelten Partei ermöglicht werden, in gleicher Weise wie eine Partei, der entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, wird aber vernünftigerweise nur aussichtsreiche Prozesse führen. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kommt es nicht allein auf die Chancen eines Obsiegens im Prozess, sondern zusätzlich darauf an, ob ein erwirkter Titel auch vollstreckt werden kann. Daher ist allgemein anerkannt, dass bei fehlenden Vollstreckungsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn endgültig oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit eine Vollstreckung aussichtslos erscheint und nicht aus besonderen Gründen (etwa zur Unterbrechung der Verjährung oder wegen des drohenden Verlustes von Regressansprüchen oder Beweismitteln) schutzwürdige Interessen der Partei dennoch eine Rechtsverfolgung angebracht erscheinen lassen.
2. Bei der vorliegenden Klage ist davon auszugehen, dass Vollstreckungsaussichten nicht bestehen. Aufgrund der Erkenntnisse aus zahlreichen Klagen aus Gewinnzusagen kann der Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass bei der Versendung einer Gewinnmitteilung durch eine im Ausland ansässige Firma die Vollstreckung aus der titulierten Forderung aussichtslos erscheint. Daran ändert auch nichts, dass aufgrund der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) eine in Deutschland ergangene Entscheidung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU vollstreckt werden kann. Bei diesen Firmen handelt es sich meist um sogenannte „Briefkastenfirmen“, bei denen außer dem sprichwörtlichen Briefkasten kein Vermögen vorhanden ist. Davon muss auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, wie sich schon aus einem weiteren Verfahren gegen die Beklagte ergibt, in dem eine Vollstreckung ebenfalls erfolglos blieb. Beruft sich der Kläger darauf, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, muss er diese darlegen. Dem genügt der Vortrag der Klägerin hier aber nicht. Der Einschätzung, dass bei fehlenden Vollstreckungsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, widerspricht auch nicht der Zweck des § 661a BGB. Damit soll der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Zwar liegt es durchaus im Sinne dieses Ziels, ausländische Firmen in Anspruch zu nehmen. Dies kann aber nicht so weit gehen, dass der Staat Prozesse in einer möglicherweise unübersehbaren Zahl finanziert, die allenfalls einen erzieherischen, aber kaum einen wirtschaftlichen Effekt haben.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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