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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 85): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Einordnung einer Klausel als AGB

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Az.: VII ZR 31/03


Leitsatz des Gerichts:

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.



Problemstellung:

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 I BGB immer dann vor, wenn Vertragsbedingungen „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ wurden. Der BGH präzisiert, wann dies der Fall ist.



Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Mängelerfassung in einem von ihr erworbenen, noch zu sanierendem Geschäftshaus beauftragt. Der zugrunde liegende Ingenieurvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Klägerin anerkennt, dass durch die Tätigkeit der Beklagten „eine vollständige Mängelfreiheit des Untersuchungsobjektes nicht erreicht werden kann“ und die Beklagte daher „keinerlei Haftung für Schadensersatzansprüche jeder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel“ übernimmt. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, erhebliche Mängel nicht erkannt zu haben, weswegen sie einen zu geringen Gewährleistungseinbehalt gegenüber dem Verkäufer der Immobilie vorgenommen habe. Ihre Schadensersatzklage wiesen LG und OLG unter Hinweis auf den – ihrer Meinung nach individuell vereinbarten – Haftungsausschluss ab. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Haftungsausschluss stellt eine unzulässige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

1. Bei der im Ingenieurvertrag enthaltenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Vertragsbedingung i. S. des § 1 I AGBG a. F. Vertragsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist hier schon damit belegt, dass die Beklagte die Haftungsklausel in insgesamt drei Verträgen am selben Tag verwendet hat. Unerheblich ist dabei, dass zwei dieser Verträge mit der Klägerin geschlossen wurden. § 1 I AGBG setzt nicht voraus, dass die Klausel gegenüber verschiedenen Vertragspartnern verwendet wird. Es wird dabei lediglich auf die „Vielzahl von Verträgen“ abgestellt. Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Schutzzweck des AGBG, das die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei verhindern will. Das Recht zur Vertragsgestaltung wird aber auch dann einseitig in Anspruch genommen, wenn eine Klausel nur gegenüber einem Vertragspartner verwendet wird.
Für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht zudem, dass der Ingenieurvertrag dem ersten Anschein nach ein Formularvertrag ist. Dies wird auch nicht dadurch entkräftet, dass darin Untersuchungsobjekt und –plan sowie die Vergütung individuell beschrieben werden, da er ansonsten nach Aufbau, Inhalt und Wortlaut mit den übrigen Verträgen identisch ist.

2. Die Parteien haben den Haftungsausschluss auch nicht zusätzlich individuell vereinbart. Zwar verweist der Vertrag auch auf das Angebot der Beklagten, wonach diese bemüht sei, „die Schaffung eines weitgehend mangelfreien Bauvorhabens zu unterstützen“, aber „keinerlei Haftung bei Folgen infolge nicht entdeckter Mängel“ übernehme. Dies kann bei einer Gesamtbetrachtung von Angebot und Vertrag nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte schon im Angebot auf den angestrebten Haftungsausschluss hinweisen wollte. Eine andere Haftungsregelung als später im Vertrag sollte dadurch aber nicht vereinbart werden.

3. Als Allgemeine Geschäftsbedingung verstößt der Haftungsausschluss gegen § 9 AGBG a. F. Dies hatte der BGH bereits mit Urteil vom 11. 10. 2001 (Az.: VII ZR 457/00) entschieden. Der Ingenieurvertrag müsse als Werkvertrag mit dem Ziel der Mängelfeststellung beurteilt werden. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr sei aber eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender von der Haftung für eine Verletzung der übernommenen Vertragspflichten vollständig freizeichnet. Der vollständige Haftungsausschluss kann daher keinen Bestand haben.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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