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Depotkosmetik im Internet
BGH, Versäumnisurteil vom 04.11.2003; Az.: KZR 2/02
Leitsatz des Gerichts:
Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.
Problemstellung:
Der BGH nimmt zu der Frage Stellung, ob reine Internethändler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems beliefert werden müssen.
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Die Beklagte stellt bekannte Markenparfums her, die sie ausschließlich über ein Netz ausgesuchter Depositäre des Parfumeinzelhandels vertreibt. Die Depositäre müssen nach den Depotverträgen, die die Beklagte mit ihnen schließt, ein bestimmten Anforderungen genügendes Ladengeschäft unterhalten. Die Beklagte gestattet ihren Depositären den Vertrieb ihrer Produkte über das Internet, wobei sie sich eine Kündigung für den Fall vorbehalten hat, dass bei dem Depositär der Internet-Umsatz den Umsatz im stationären Handel übersteigt. Mit Unternehmen, die die Vertriebsanforderungen der Beklagten nicht erfüllen, die insbesondere nicht über ein stationäres Fachgeschäft verfügen, schließt die Beklagte keine Depotverträge ab und verweigert ihnen die Belieferung.
Die Klägerin ist ein kleineres Unternehmen, das kosmetische Produkte ausschließlich über das Internet vertreibt. Da sie kein Ladengeschäft betreibt, wird sie weder von der Beklagten noch von anderen namhaften Herstellern von Markenparfums direkt beliefert.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin entsprechend ihrer Bestellungen mit den Produkten der Marken Lancaster, Jil Sander, Davidoff und JOOP! zu den Konditionen der mit den anderen Kunden der Beklagten abgeschlossenen Depotverträge zu beliefern.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
I. Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war. Allerdings beruht das Urteil nicht auf der Säumnis.
II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Die Beklagte ist Normadressatin des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots nach § 20 I, II GWB. Zwar handelt es sich bei der Beklagten nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen. Die Beklagte verfügt jedoch gegenüber einem kleinen Unternehmen wie der Klägerin über eine relative Marktmacht i.S. von § 20 II GWB.
a) Es ist unstreitig, dass der stationäre Einzelhandel auf die Produkte der Beklagten nicht verzichten kann, zumal ein breites Sortiment durchweg Voraussetzung für die Belieferung mit Exklusivmarken ist. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass für den Internethandel entsprechende Verhältnisse gelten. Denn es ist auch denkbar, dass hier Spezialanbieter tätig sind, von denen das Publikum nicht die gleiche Sortimentsbreite erwartet wie vom stationären Fachhandel.
b) Allerdings besteht eine sortimentsbedingte Abhängigkeit der Klägerin auch dann, wenn die Beklagte zu einer Spitzengruppe gehört und die Klägerin von keinem Hersteller aus dieser Gruppe beliefert wird, obwohl sie zumindest die Produkte eines Herstellers benötigt. Jedenfalls von einer solchen Konstellation ist im Streitfall auszugehen. Auch wenn die Verbraucher vom Internethandel mit Markenparfums nicht dieselbe Sortimentstiefe erwarten sollten wie von dem – üblicherweise besonders gut sortierten – stationären Fachhandel, benötigt die Klägerin doch zumindest die Produkte eines Herstellers. Da sie von keinem Hersteller aus dieser Gruppe beliefert wird, besteht gegenüber jedem dieser Hersteller – so auch gegenüber der Beklagten – eine sortimentsbedingte Abhängigkeit i.S. von § 20 II GWB.
2. Auch die Gleichartigkeit zwischen Internet- und stationärem Handel ist zu bejahen, denn die zu vergleichenden Unternehmen erfüllen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion im Verhältnis zur Marktgegenseite dieselben Anforderungen.
Demnach muss der Geschäftsverkehr auch „allgemein zugänglich“ sein.
3. Der Beklagten kann allerdings nicht verwehrt werden, Händler, die ausschließlich über das Internet vertreiben, von der Belieferung auszuschließen.
a) Der Internethandel entspricht in vielen Punkten strukturell dem herkömmlichen Versandhandel. Hinsichtlich dieser Vertriebsform ist aber anerkannt, dass die Betreiber eines selektiven Vertriebssystems für hochwertige Markenparfums ein berechtigtes Interesse haben, diese Vertriebsform auszuschließen.
b) Die Beklagte ist auch nicht deswegen zur Belieferung der Klägerin verpflichtet, weil sie ihren Depositären in einem gewissen Rahmen den Internethandel gestattet. Denn für die darin liegende Ungleichbehandlung der Klägerin auf der einen und der Depositäre auf der anderen Seite bestehen sachliche Gründe, die gleichzeitig die in der Nichtbelieferung liegende Behinderung nicht als unbillig erscheinen lassen. Die Beklagte hat sich durch die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2790/1999 (im Folgenden: Vertikal-GVO) veranlasst gesehen, ihren Depositären, die sämtlich auch stationäre Fachgeschäfte betreiben, in gewissem Umfang auch den Vertrieb über das Internet zu gestatten. Die Vertikal-GVO gebietet es dagegen nicht, auch den reinen Internethandel zu beliefern.
Art. 4 lit. b der Vertikal-GVO nimmt u.a. Vereinbarungen von der Freistellung aus, die den Kundenkreis beschränken, an den der Händler Vertragswaren verkaufen darf. Hierunter versteht die Kommission gerade auch den Internethandel (vgl. Tz. 51 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen), denn der Internethandel wird im allgemeinen als passiver Verkauf im Sinne der in den Leitlinien vorgenommenen Definition verstanden.
Die Vertikal-GVO gebietet es deshalb nicht, auf das Erfordernis eines stationären Ladenlokals als regelmäßigen Absatzweg zu verzichten. Sie lässt andererseits auch den vollständigen Ausschluss des Internetvertriebs nicht zu, Art. 4 lit. c Vertikal-GVO.
Das Verhalten der Beklagten ist deshalb nach § 20 I GWB gerechtfertigt.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Vgl. das Urteil des OLG München in der gleichen Sache vom 06.12.2001; Az.: U (K) 3338/01 (Newsletter 36/002).
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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