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Strom und Telefon I
BGH, Urteil vom 04.11.2003; Az.: KZR 16/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen.
2. Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge (hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.
3. Ein Koppelungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern keine Zwangskoppelung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.
Problemstellung:
Der BGH nimmt Stellung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit der Koppelung von Stromversorgung und Telekommunikationsdienstleistungen.
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Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte zu 1 ist ein regional tätiges Stromversorgungsunternehmen, das im Allgäu ca. 80.000 Kunden mit Strom beliefert. Die Beklagte zu 2 bietet Telekommunikationsdienstleistungen an.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen Koppelungsangebote, mit denen die Beklagte zu 2 gemeinsam mit der Beklagten zu 1 den Strombezug sowie einen Telefon- und Internetanschluss zu einem einheitlichen monatlichen Grundpreis angeboten hat. Die Klage ist in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Auch die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 33 i.V.m. § 19 I GWB zustehen kann, wenn die Beklagte zu 1 auf dem sachlich und räumlich relevanten Strommarkt marktbeherrschend ist und unter missbräuchlicher Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem – von ihr nicht beherrschten – Telekommunikationsmarkt in für den Wettbewerb erheblicher Weise beeinträchtigt.
Denn die Beeinträchtigung muss nicht auf dem beherrschten Markt, sondern kann auch auf einem Drittmarkt eintreten, sofern nur der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist. Das entspricht der weiten Fassung des § 19 I GWB, mit der missbräuchliches Verhalten auch auf nicht beherrschten Märkten erfasst werden sollte und durch die demgemäß auch die Konkurrenten des Marktbeherrschers auf dem Drittmarkt geschützt werden.
b) Es hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 verneint hat.
Die hierfür entscheidende räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite, hier der Kleinverbraucher von elektrischer Energie. Kleinere räumliche Teilmärkte sind immer dann zu bilden, wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager aus objektiven Gründen regional begrenzt sind. Hierfür können rechtliche Schranken ursächlich sein; regionale Teilmärkte können aber auch aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultieren, wobei die tatsächlichen Verbrauchergewohnheiten zu berücksichtigen sind.
Die Kunden können im örtlichen Versorgungsbereich der Beklagten zu 1 Stromlieferungsverträge mit einer Mehrzahl bundesweit tätiger Stromanbieter abschließen. Dies allein reicht aber nicht aus, um eine regional marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 zu verneinen. Das Kriterium der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für die Feststellung, ob ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Ziel der Bestimmung des relevanten Marktes ist damit die Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben. Sie ermöglicht es, der Zielsetzung des § 19 GWB entsprechend die missbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten Dritter zu unterbinden. Es kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, wenn unbeschadet an sich bestehender überregionaler Austauschmöglichkeiten in einem regionalen Bereich tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb stattfindet, weil die Nachfrager überregionale Angebote nicht oder praktisch nicht wahrnehmen.
Der Kundenanteil der Beklagten zu 1 in ihrem angestammten Versorgungsgebiet liegt bei 96 %. Ein derartiger Marktanteil ist ein hinreichendes Indiz dafür, dass sich ein Wettbewerb auf dem betreffenden Orts- oder Regionalmarkt noch kaum entfaltet hat. Denn eine Änderung der durch regional begrenzte Märkte bestimmten Marktverhältnisse tritt nicht notwendigerweise bereits mit der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein, die bislang die regionale Begrenzung der Märkte ermöglicht haben. Maßgeblich ist vielmehr die Entwicklung der tatsächlichen Marktverhältnisse. Diese tatsächlichen Marktverhältnisse rechtfertigen es, bei der Stromversorgung von Kleinkunden weiterhin von einem regionalen Teilmarkt auszugehen, solange – wie im Streitfall mit mehr als 90 % - der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge von dem Netzbetreiber geliefert wird.
c) Das beanstandete Koppelungsangebot stellt indes keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 dar. Es liegt weder eine Zwangskoppelung noch die Koppelung einer begehrten mit einer weniger begehrten Leistung vor.
Ein leistungsfremder Eingriff in das Marktgeschehen, bei dem Aufgaben der Daseinsvorsorge mit rein privatwirtschaftlicher Tätigkeit verquickt und die strukturbedingte Abhängigkeit der Stromverbraucher von der Beklagten zu 1 ausgenutzt werde, ist nicht begründet. Die Beklagten handeln als private Anbieter, gleichviel ob sie die Versorgung mit elektrischer Energie oder die Erbringung von Telefondienstleistungen anbieten. Wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 Stromkunden für den Bezug von Telekommunikationsdienstleistungen gewinnen will, stehen der Beklagten zu 1 daher keine dem Leistungswettbewerb fremden Mittel zu Verfügung, die sich daraus ergäben, dass sie als Stromversorger Verantwortung für die Daseinsvorsorge träfe.
Die Beklagte zu 1 unterbreitet ihren Kunden damit lediglich ein preislich attraktives Angebot für den Fall, dass sie auf dieser Grundlage sowohl Strom als auch Telekommunikationsdienstleistungen beziehen. Das ist auch dem Marktbeherrscher nicht verwehrt.
2. Ein Verstoß gegen § 1 UWG, § 6 I Nr. 2 TKG sowie § 3 PAngV ist ebenso zu verneinen wie die Wettbewerbswidrigkeit der Koppelung von Stromversorgung und Telekommunikationsdienstleistungen als solche.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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