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Umgekehrte Versteigerung im Internet
BGH, Urteil vom 13.11.2003; Az.: I ZR 40/01
Leitsatz des Gerichts:
Die Bewerbung und Durchführung einer „umgekehrten Versteigerung“ von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der „Auktionssieger“ nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das „ersteigerte“ Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.
Problemstellung:
Der BGH untersucht die Vereinbarkeit einer umgekehrten Versteigerung im Internet mit §§ 7 I, 3, 1 UWG.
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Der Kläger ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte zählt zu den größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Verwertung von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Die Beklagte bewarb am 01.06.1999 in der FAZ unter dem Logo „SIXT buy a car“ in einem halbseitigen Inserat eine im Internet stattfindende Gebrauchtwagen-Auktion. Bei der jeden Dienstag im Internet durchgeführten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte Internet-Nutzer teilnehmen können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen angeboten. Preise und Daten dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der dem Auktionstermin vorausgehenden Woche im Internet abgefragt werden. Die Auktion beginnt mit einem Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichen Ladenpreis entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM, bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit „Ich kaufe!“ markierten „Zuschlagbutton“ geklickt hat. Anschließend wird der Auktionsgewinner von der Beklagten per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, ob und wann er eine Besichtigung des Fahrzeugs in München wünscht. Er kann von einem Erwerb des Fahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht während der Internet-Auktion, sondern frühestens nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte auf Unterlassung zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Auch die Revision hat keinen Erfolg. Bei der Internet-Auktion handelt es sich nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 I UWG und auch die angegriffene Werbung verstößt nicht gegen §§ 1, 3 UWG.
1. Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich nicht um die Ankündigung einer nach § 7 I UWG unzulässigen Sonderveranstaltung.
Nach der Legaldefinition in § 7 I UWG müsste die Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden. Dies ist indes nicht der Fall. Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten.
a) Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufe von gebrauchten Artikeln im Internet durch private und gewerbliche Anbieter gewöhnt. Dass dies bei gebrauchten Kraftfahrzeugen möglicherweise noch nicht branchenüblich ist, steht der Annahme einer billigenswerten Fortentwicklung auch in diesem Bereich nicht entgegen. Denn auf diese Weise kann auf wirtschaftlich vernünftige Art auf einem überörtlichen Markt der vom Verkehr für den angebotenen Gebrauchtwagen akzeptierte Preis leicht ermittelt werden.
b) Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion bedarf es – anders als bei einer herkömmlichen Versteigerung, bei der der Kaufvertrag nach § 156 S. 1 BGB durch Zuschlag zustande kommt – nicht eines besonderen Schutzes des Verbrauchers vor Irrtümern in der Hektik der Versteigerung. Denn bei erfolgreicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn lediglich zu einer Kaufberechtigung.
2. Die angegriffene Werbung verstößt nicht gegen § 1 UWG. Sie enthält keinen wettbewerbswidrigen Einsatz sog. aleatorischer Reize.
a) Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige noch der hiervon möglicherweise ausgehende sog. aleatorische Reiz reichen für sich allein aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen. Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird.
b) Diese besonderen Unlauterkeitsumstände nach § 1 UWG fehlen hier.
aa) Die beanstandete Werbeanzeige enthält aleatorische Elemente. Diese sind allerdings gering, denn der Teilnehmer wird nicht angeregt, aktiv mitzubieten. Er muss lediglich abwarten, ob der Startpreis auf den von ihm erhofften Preis absinkt, um sich dann für das Angebot zu entscheiden.
bb) Weiter stellen die Anschaffungskosten für die angebotenen Gebrauchtwagen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition dar. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb des beworbenen Pkw erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen. Da der Kunde nach seinem „Auktionsgewinn“ im vorliegenden Fall weiter die freie Wahl hat, ob er das „ersteigerte“ Fahrzeug erwerben möchte oder nicht, kann der Kunde seine Entscheidung überdenken und ohne finanzielles Risiko rückgängig machen.
Es fehlt damit an einer wettbewerbsrechtlich sittenwidrigen Ausnutzung des Spieltriebs.
c) Die Werbung für die angekündigte Internet-Auktion ist auch nicht irreführend i.S. von § 3 UWG. Ein möglicher Irrtum des Verbrauchers, er erwerbe das angebotene Fahrzeug bereits im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Auktion, obwohl der Kaufvertrag erst später bei Gefallen des Pkw abgeschlossen wird, ist nicht wettbewerbsrelevant.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Vgl. zur umgekehrten Versteigerung auch die Entscheidung des BGH vom 13.03.2003; Az.: I ZR 212/00 (Newsletter 63/005).
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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