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Zur Unzulässigkeit aus unrichtigen Tatsachenbehauptungen hergeleiteter Meinungsäußerungen
BVerfG, Beschl. v. 16.7.2003; Az.: 1 BvR 1172/99
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Bestandteile enthält, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist und die Äußerung deshalb gegenüber einem kollidierenden Schutzgut, hier dem Ruf der Klägerin, zurücktreten zu lassen.
2. Das Erfordernis journalistischer Aufbereitung einer Thematik rechtfertigt es nicht, einen Sachverhalt in plakativ hervorgehobenen Sätzen zu entstellen. Auch eine spätere Relativierung im Artikel selbst ist unbehelflich, da herausgestellte Sätze auch den flüchtigen Leser erreichen wollen und, werden sie für sich genommen, auch einen eigenständigen Aussagegehalt haben.
Die Bf., die Verlegerin des Magazins „Capital“, veröffentlichte einen Beitrag, der sich kritisch mit der DGB-Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) befasste. Im Inhaltsverzeichnis wurde der Beitrag mit „Gewerkschaftsskandal: Von Arbeitgebern geschmiert und vor der Pleite: Die NGG“ angekündigt. Im Beitrag selbst heißt es wörtlich:
Nach Capital vorliegenden Informationen wird die NGG seit 1970 bis heute mittelbar teilweise vom Arbeitgeberlager bezahlt. So hat das Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. über die Jahre zweistellige Millionenbeträge an den für gemeinnützige Zwecke gegründeten Verein Bildung und Beruf überwiesen, offiziell Träger des BGG-Bildungszentrums Oberjosbach (BZO). Nach 1989 flossen jährlich 1,5 Mio. Mark. Im Gegenzug setzte sich die NGG für die Interessen des Bäckerhandwerks gegen die Konkurrenz der Brot- und Backwarenindustrie ein – eigentlich eine Selbstverständlichkeit…
Die NGG hat sich demnach jahrelang von den Arbeitgebern korrumpieren lassen – seit 1990 unter der Verantwortung Möllenbergs. Das hat rechtliche Konsequenzen. „Es stellt sich die Frage“, so Arbeitsrechtler Heinze, „ob man unter derartigen Voraussetzungen noch von einer Gegnerunabhängigkeit der NGG sprechen kann.“ Die hohen Summen, die geflossen sind, legen nahe, dass die NGG unter Möllenberg die Grundlagen ihres Gewerkschaftsstatus verspielt hat.
Die Klägerin nahm die Bf. vor LG und OLG erfolgreich auf Unterlassung. Die auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde (VB) der Bf. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Äußerung „Die DGB-Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hat sich jahrelang von den Arbeitgebern finanzieren lassen“
Diese auch in den Einleitungssätzen des Artikels besonders hervorgehobene Äußerung hat das OLG als selbständige Sachaussage über direkte finanzielle Zahlungen an die NGG gedeutet. Da die Zahlungen tatsächlich jedoch nicht direkt an die NGG, sondern an den rechtlich eigenständigen Verein geflossen sind, ist die Qualifikation als unwahre Tatsachenäußerung und die darauf gestützte Verurteilung zur Unterlassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Erfordernis journalistischer Aufbereitung einer Thematik rechtfertigt es nicht, einen Sachverhalt wie hier in plakativ hervorgehobenen Sätzen zu entstellen. Auch eine spätere Relativierung im Artikel selbst ist unbehelflich, da herausgestellte Sätze auch den flüchtigen Leser erreichen wollen und, werden sie für sich genommen, auch einen eigenständigen Aussagegehalt haben. Da die hervorgehobene Äußerung auch nicht mehrdeutig ist, bestand kein Anlass, sie unter Einbeziehung des textlichen Zusammenhangs auszulegen.
Zur Äußerung „Die NGG hat sich demnach jahrelang von Arbeitgebern korrumpieren lassen“
Das Berufungsgericht hat dieser Aussage entnommen, dass die Klägerin durch Gewährung ungerechtfertigter Vergünstigungen über mehrere Jahre für zweifelhafte Interessen gewonnen worden sei. Als Tatsachenbehauptung wäre diese Äußerung unwahr, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zahlungen ursächlich für das Engagement der Klägerin für das Nachtbackverbot waren. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit der Bf. kann aber auch dann nicht festgestellt werden, wenn die Äußerung als Wertung qualifiziert wird, etwa weil das Wort „korrumpieren“ ein Unwerturteil bedeutet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Äußerung als tatsächliches Element die Behauptung enthält, dass mit den Zahlungen durch die Arbeitgeberseite irgendwelche Gegenleistungen der Klägerin verknüpft waren. Nach den Feststellungen der Gerichte entspricht dies jedoch nicht der Wahrheit. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Bestandteile enthält, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist und die Äußerung deshalb gegenüber einem kollidierenden Schutzgut, hier dem Ruf der Klägerin, zurücktreten zu lassen.
Zur Äußerung „Von Arbeitgebern geschmiert und vor der Pleite: Die NGG“
Die Deutung dieser Aussage durch das Berufungsgericht dahingehend, es sei damit der Vorwurf verbunden, dass die Klägerin entweder aufgrund von Zahlungen nicht gebotene Handlungen vorgenommen oder gebotene Handlungen unterlassen habe, ist nicht zu beanstanden. Wird die Äußerung als Tatsachenbehauptung gesehen, ist sie unwahr, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin aufgrund der Zuwendungen an den Verein bestimmte Maßnahmen vorgenommen oder unterlassen hat. Aber auch bei einer Einordnung als Wertung muss die Meinungsfreiheit im Rahmen der Abwägung wegen der in der Äußerung enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen zurücktreten.
Zur Äußerung „Wegen rechtswidriger Finanzierungspraktiken steht die Existenz der Gewerkschaft auf dem Spiel“
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein Werturteil in Form einer unzulässigen Schmähkritik vor. Schmähkritik ist eine unsachliche Kritik, die auch vom Standpunkt des Kritikers aus der Grundlage entbehrt und auf persönliche Diffamierung abzielt. Ein Sachbezug kann der Äußerung jedoch nicht abgesprochen werden, da in dem Artikel anknüpfend an die Ausführungen zu den indirekten Zuwendungen von der Arbeitgeberseite an Institutionen in der Trägerschaft der NGG der Vorwurf der „rechtswidrigen Finanzierungspraktiken“ näher behandelt und die Frage der Gegnerunabhängigkeit der NGG aufgeworfen wird. Dabei bezieht sich der Bf. auf ein Interview mit dem Arbeitsrechtler Heinze, der auf die Gefahr hinweist, dass die NGG ihren Charakter als tariffähige Koalition verlieren könnte. Von einer Schmähung ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.
Gleichwohl ist eine Annahme der VB nicht angezeigt. Die Entscheidung beruht nicht auf der fehlerhaften Einordnung als Schmähkritik. Da, wie das OLG darlegt, tatsächliche Anhaltspunkte für rechtswidrige Finanzierungspraktiken fehlen, wäre dies im Rahmen einer Abwägung bei der Beurteilung des Werturteils zu berücksichtigen. Diese ist zwar wegen der Einstufung als Schmähkritik unterblieben. Die Annahme der VB ist jedoch nicht allein deshalb angezeigt, um die unterbliebene Abwägung nachzuholen. Das Fehlen einer Tatsachengrundlage wiegt angesichts des massiven Vorwurfs und der weitreichenden Aussage zur Existenzgefährdung der Gewerkschaft schwer und rechtfertigt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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