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Zur persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichung eines Horoskops über ein Kind
BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003; Az.: 1 BvR 1964/00
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts von Kindern bestimmt sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes. Die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern kann durch eine auf sie bezogene Berichterstattung in den Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Deshalb sind sie in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als erwachsene Personen in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können.
2. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht.
Die Bf. wendet sich gegen Entscheidungen, durch die sie zum Unterlassen einer Veröffentlichung eines sog. Geburtshoroskops verurteilt wurde. Aus Anlass der Geburt der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, wollte die Bf. im Rahmen des Geburtshoroskops eine astrologische Prognose über die Eigenschaften und zukünftige Entwicklung der Klägerin wiedergeben.
Die Verfassungsbeschwerde (VB) ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 GG. Die Gerichte durften den in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Belangen der Klägerin Vorrang geben.
1. Die Veröffentlichung eines Horoskops einer Person ist von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst. Dieser Schutz gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern wird von §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, die auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen, begrenzt.
Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie weit persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht werden. Der Schutzumfang bestimmt sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes. Die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern kann durch eine auf sie bezogene Berichterstattung in den Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Deshalb sind Kinder in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als erwachsene Personen in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht.
2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht.
a. Die Veröffentlichung eines Horoskops zu angeblichen gegenwärtigen oder zukünftigen Eigenschaften und Entwicklungen beeinträchtigt das Recht des Kindes auf kindgemäße Entwicklung. Keine Rolle spielt es dabei, dass die Bf. nur spekulative Informationen und nicht Tatsacheninformationen veröffentlicht. Entscheidend ist nämlich, dass die Äußerungen aufgrund beanspruchter objektiver prognostischer Richtigkeit geeignet sind, dass ein erheblicher Teil der Leserschaft ihr aufgeschlossen gegenüber steht und die Angaben als Grundlage zur Beurteilung der Person der Klägerin nimmt und entsprechende Erwartungen an sie richtet.
Durch die Veröffentlichung des Horoskops ist auch die persönliche Entscheidung, ob und wie weit die Klägerin sich in der Zukunft der Öffentlichkeit stellen wird, beeinträchtigt. Die Klägerin ist auch in ihrem Recht geschützt, ungestört durch die Neugier der Öffentlichkeit aufzuwachsen.
b. Das Berichterstattungsinteresse der Bf. hat gegenüber diesen klägerischen Interessen zurückzutreten.
Zwar entfällt der Grundrechtsschutz nicht schon deshalb, weil der Bericht ausschließlich unterhaltenden Charakter hat. Dieser Umstand ist aber bei der Abwägung zu berücksichtigen. Bedeutsam ist, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für eine Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung angehen, oder – wie hier – lediglich private Angelegenheiten, um die Neugier zu befriedigen. Auf Grundlage dieser Grundsätze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin höher bewertet haben als das Berichterstattungsinteresse. Es ist nicht erkennbar, wie die Veröffentlichung eines Horoskops über ein Baby zu der in einer demokratischen Gesellschaft wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung beitragen kann.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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