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Zur Zulässigkeit scharfer Kritik im Wahlkampf um ein Bürgermeisteramt
BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003; Az.: 1 BvR 2145/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Zur Zulässigkeit scharfer Kritik im Wahlkampf um ein Bürgermeisteramt
Der Bf. betreibt eine Herberge, in deren Nähe sich eine Windkraftanlage befindet, an der es zu einem Störfall kam. Der Geschädigte des Ausgangsverfahrens war als Stadtdirektor und als Prokurist der gemeindlichen Wirtschaftsbetriebe mit dieser Angelegenheit befasst. Weiter ermöglichte der Geschädigte des Ausgangsverfahrens einem Wirtschaftsunternehmen die Nutzung der Internet-Domain der Gemeinde, wodurch der Bf. wirtschaftliche Nachteile erlitten haben soll. Als sich der Geschädigte um das Amt des Bürgermeisters bewarb, verbreitete der Bf. eine Postwurfsendung, in dem er sich zur Person des Geschädigten wie folgt äußerte:
(Der namentlich genannte Geschädigte) hatte keine Skrupel, eine Lüge mit der nächsten Lüge beschönigen zu wollen, und das, wo das Gericht daneben stand. (…)
Sprichwörtlich „über Leichen“ ging er, als er seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbewerbsunternehmen die Alleinrechte an der Insel-Internet-Seite zu gewähren. (…)
Ein Mann wie (der Geschädigte), der unsere Rechtsordnung mit „Füßen“ tritt, sollte den Mund halten und sich nicht als Verwaltungsfachmann betiteln! (…)
Das Amtsgericht verurteilte den Bf. wegen Beleidigung. Die Verfassungsbeschwerde des Bf. ist offensichtlich begründet.
1. Die streitigen Äußerungen fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie stellen schwerpunktmäßig Wertungen dar. Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sich nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm. Vom Schutzbereich umfasst ist auch die Äußerung von Tatsachen, die anderen zur Meinungsbildung dienen können.
2. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird aber nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr findet es seine Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB.
Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine – regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB stattfindende – Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Bf. Bei dieser Abwägung hat das Amtsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkannt.
a. Die Äußerungen des Bf. lassen sich nicht als Schmähkritik einordnen. Der Begriff der Schmähung ist eng auszulegen. Eine Äußerung ist erst dann eine Schmähung, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.
b. Eine Schmähung liegt hier nicht vor. Sämtliche Äußerungen des Bf. sind trotz ihrer überzogenen Formulierung mit Tatsachen unterlegt. Die Kritik am Geschädigten ist zwar sehr scharf und drastisch formuliert, findet ihre Grundlage aber letztlich in einer Auseinandersetzung um umstrittene Geschehnisse und in der Kandidatur des Geschädigten zur Wahl als Bürgermeister.
c. Die wegen der Einordnung als Schmähkritik unterbliebene Abwägung ist verfassungsrechtlich ein erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt. Auch die in den Entscheidungsgründen vorfindlichen Erwägungen des Amtsgerichts können die Entscheidung nicht rechtfertigen. Zwar sind die Äußerungen im politischen Meinungskampf gefallen. Das Amtsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Äußerungen mit Rücksicht auf den vom BVerfG entwickelten Grundsatz, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet, zulässig sind. Von einem solchen Öffentlichkeitsbezug wäre auszugehen. Im Übrigen ist bei der Abwägung weiter zu berücksichtigen, dass die den Äußerungen zugrunde liegenden tatsächlichen Elemente nach den Feststellungen des Amtsgerichts wahr sind. Diese Abwägung kann das BVerfG aber nicht anstelle des Amtsgerichts vornehmen.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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