Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 87): Medienrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Zur Haftung von Privatsendern für Fensterprogramme

OLG Hamburg, Urt. v. 23.8.2002, Az.: 324 O 267/02


Leitsatz des Gerichts:

Privatsender haften auch für Inhalte in sog. Fensterprogrammen.


Die Antragsgegnerin (AG) zu 1) strahlt das Fernsehprogramm „Sat 1“ aus. Sie ist aufgrund des RFStV und des Landesrundfunkgesetzes Rheinland-Pfalz verpflichtet, unabhängigen Dritten Sendezeiten zur Verfügung zu stellen, in denen diese Beiträge in eigener Verantwortung ausstrahlen (sog. Fensterprogramme). Dementsprechend wurde die AG zu 1) in der rundfunkrechtlichen Erlaubnis verpflichtet, der „DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH“ verschiedene Sendezeitschienen einzuräumen. Aufgrund einer Vereinbarung mit der AG zu 2) lässt DCTP das Magazin „Spiegel TV Reportage“ in dieser Sendezeitschiene ausstrahlen. In einer Reportage wurde ein Beitrag über Kampfhunde ausgestrahlt, der die Antragstellerin (ASt.) Fahrrad fahrend mit ihrem Hund zeigte, der später in eine Beißerei mit anderen Hunden verwickelt wurde. Während der Anmoderation des Beitrags ist das Logo der AG zu 2), nicht aber das der AG zu 1) zu sehen. Erst während des weiteren Beitrags findet sich durchgängig auch das Logo der AG zu 1). Die ASt. verlangt Unterlassung der Veröffentlichung.

Das Unterlassungsgebot des LG ist zu Recht ergangen. Der ASt. steht der auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG gestützte Anspruch gegen die AG zu 1) zu.

1. Die AG zu 1) hat die Ausstrahlung des inkriminierten Beitrags von Spiegel TV unstreitig durch die sachlichen und persönlichen Mittel ihres Sendeunternehmens ermöglicht. Sie ist damit ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden als Störer i.S.d. § 1004 BGB anzusehen und unter dem Gesichtspunkt der Verbreiterhaftung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert. Auf Art und Umfang des Tatbeitrags kommt es nicht an.

2. Ob etwa ein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt vorliegt, wenn das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung erkennbar zurücktritt und – etwa im Rahmen einer „live“ ausgestrahlten Fernsehdiskussion – nur als „Markt der Meinungen“ in Erscheinung tritt, bedarf keiner Erörterung. Derartige Umstände sind hier ersichtlich nicht gegeben. Für eine Livesendung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Außerdem wird weder in einem Vor- oder Nachspann auf die eigenständige Verantwortlichkeit eines Dritten für die Sendung hingewiesen. Vielmehr beginnt der Beitrag mit dem Schrifttext „Spiegel TV Reportage“ und endet auch abrupt ohne irgendwie geartete Hinweise auf die Herkunft oder die Verantwortlichkeit für die Sendung.

Während der gesamten Ausstrahlung der Fenstersendung wird durchgehend und auch dominierend das Sat-1-Logo gezeigt und nur zusätzlich und klein das Wort Spiegel TV. Bei dieser Gestaltung sprechen keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der zivilrechtlichen Verbreiterhaftung. Insbesondere wurde nicht in fernsehtypischer Weise die Fremdverantwortlichkeit deutlich gemacht. Es liegt daher nicht fern, dass der durchschnittliche Zuschauer den Beitrag als Sendung der AG zu 1) auffasst bzw. ein sich zu eigen gemachter Inhalt vorliegt. Eine klare Unterscheidung zwischen Hauptprogrammveranstalter und dem Fensterprogrammveranstalter fehlt, so dass auch das Fensterprogramm dem Hauptveranstalter zugerechnet wird.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim