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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 87): Medienrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen

BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003; Az.: 1 BvR 2243/02


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Presseagenturen trifft keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen.

2. Das den Presseagenturen entgegen gebrachte Vertrauen und ihre hervorgehobene meinungsbildende Funktion rechtfertigen einen Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen nur insoweit, als die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt werden.



Problemstellung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Presseagentur den Inhalt eines Interviews verbreiten und inwieweit sie sich auf die Aussage des Interviewten verlassen darf. Im Ausgangsverfahren ging es um die Verbreitung einer Äußerung einer Imageberaterin, die Bundeskanzler Schröder unterstellte, er würde seine grauen Schläfen wegtönen, wobei unstrittig (§ 138 Abs. 3 ZPO) war, dass dieses nicht der Fall war.



Die Bf. ist eine Presseagentur. Nach Bekanntgabe der Kanzlerkandidatur von Edmund Stoiber führte einer ihrer Mitarbeiter ein Interview mit einer Imageberaterin, in dem diese sich zu Kleidung, Styling und Äußerem der Kanzlerkandidaten äußerte. Eine von der Bf. auf dieser Grundlage verbreitete Meldung enthielt bzgl. des Bundeskanzlers Gerhard Schröder u.a. die Äußerung: Sein durchgehend dunkles Haar wirke zudem unglaubwürdig. „Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde.“ Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Bundeskanzler Gerhard Schröder, erwirkte eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg, wodurch der Bf. aufgegeben wurde zu unterlassen, diese Meldung (als Zitat der Imageberaterin) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das LG und das OLG Hamburg bestätigten die Unterlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren mit der Begründung, die Bf. könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, denn sie habe die verbreitete Äußerung trotz Zumutbarkeit einer Recherche ungeprüft weitergegeben. Hiergegen wendet sich die Bf. mit der Rüge der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 2, 12 und 3 GG.

Die Verfassungsbeschwerde (Vb.) hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verurteilungen berühren den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

1. Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Geht es um Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nicht von vornherein feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich wahr ist, so fallen diese zwar nicht aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG heraus. Ihnen kommt in der Abwägung aber ein geringeres Gewicht zu, weil an unwahren Tatsachenbehauptungen kein schützenswertes Interesse besteht. Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten. Allerdings darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt und so der freie Kommunikationsprozess eingeschnürt werden.

2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen stand. Ein Überspannen der Sorgfaltsanforderungen durch die angegriffenen Entscheidungen mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit der Bf. in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Bf. traf die Obliegenheit zur Recherche.

a. Je stärker eine Äußerung die Rechtsposition eines Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Die vorliegend angegriffene Äußerung behandelte nicht ein Thema mit großer Tragweite, war aber auch für die Öffentlichkeit sowie für den Kläger nicht unbedeutend. In dem Interview ging es um die Gegenüberstellung zweier Kanzlerkandidaten. Die Äußerung beschäftigte sich nicht nur beiläufig mit der Haarfarbe des Bundeskanzlers, sondern knüpfte an sie Aussagen zu seiner Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft und wurde damit zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen eines Politikers.

b. Als Presseagentur trifft die Bf. keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen. Presseagenturen nehmen eine herausragende, in jüngerer Zeit immer wichtiger gewordene Rolle bei der Gestaltung von Nachrichten in der Presse wahr. Sie liefern in der Praxis einen großen Teil der Nachrichten druckfertig an die Presseunternehmen. Das große Vertrauen, das Medienunternehmen den Agenturen entgegenbringen, und die hervorgehobene meinungsbildende Funktion von Presseagenturen rechtfertigen es, den von ihnen veröffentlichten Nachrichten nur insoweit Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen zu gewähren, als die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt werden. Die Anforderungen sind nicht etwa deshalb gemildert, weil Presseagenturen täglich mit einer großen Zahl von Meldungen umzugehen haben. Es liegt an ihnen, ihre Organisation so einzurichten, dass sie den Anforderungen gerecht werden können. Die Intensität der Recherche richtet sich allerdings auch danach, ob die Nachricht unter Aktualitätsdruck steht.

c. Vorliegend haben die Gerichte in nicht zu beanstandender Weise keinen Anlass gesehen, die Sorgfaltsanforderungen abzumildern. Die Verbreitung des Interviews, die ohnehin nicht umgehend erfolgte, wäre durch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden, etwa durch eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der Interviewten oder dem Kläger.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim