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Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer
BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2003, Az.: 2 BvR 940/01
Leitsatz des Bearbeiters:
Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, was für die Verzögerung ursächlich war und warum diese für ihn nicht mehr hinnehmbar ist.
Problemstellung:
Das BVerfG verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, mit der der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung wegen der verzögerten Abwicklung eines Gerichtsverfahrens geltend macht.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Revisionsverfahrens. Dieses war seit September 1990 beim BFH anhängig und wurde erst im Februar 2001 abgeschlossen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargelegt hat.
1. Maßstab bei einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ist das aus Art. 19 IV GG und aus Art. 20 III GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes. Danach müssen strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Was als eine angemessene Verfahrensdauer angesehen werden kann und wann eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind insbesondere die Schwierigkeit der Sachmaterie, die Bedeutung der Sache für die Parteien und die für die Entscheidung bedeutsame Tätigkeit von Dritten, wie Sachverständigen, zu berücksichtigen.
2. Beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Grundrechtsverletzung wegen der erheblichen Dauer des Verfahrens, muss er darlegen, warum diese für ihn nicht hinnehmbar ist. Auch muss ersichtlich sein, was Hintergrund der langen Verfahrensdauer ist und ob den Beschwerdeführer daran eine maßgebliche Mitverantwortung trifft. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers werden aber die Umstände des Falles nicht deutlich. So könnte Hintergrund des verzögerten Verfahrens sein, dass hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Frage, um die es dem Beschwerdeführer in dem finanzgerichtlichen Verfahren ging, bereits verschiedene Verfahren beim BVerfG anhängig waren und der BFH bis zu deren Abschluss das Verfahren ausgesetzt hat. Ob dies der Fall war oder ob der Grund für die lange Verfahrensdauer für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Er weist zwar auf mehrere Schreiben hin, in denen er eine zügige Entscheidung beim BFH angemahnt hatte; ob und wie das Gericht darauf reagiert hat, ist aber nicht ersichtlich.
3. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargetan, weshalb er für die angestrebte Feststellung, in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt zu sein, noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat, obwohl das Verfahren beim BFH mittlerweile abgeschlossen ist. Zwar kann trotz Aufhebung der grundrechtsverletzenden Maßnahme unter besonderen Umständen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Beeinträchtigung auf eine Zeitspanne beschränkt, innerhalb derer eine Entscheidung des BVerfG regelmäßig nicht eingeholt werden kann, wenn die beeinträchtigende Wirkung nach Aufhebung der Maßnahme andauert, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu erwarten ist oder wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens noch belastet sein soll.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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