Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 88): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Dienstpflicht des Referendars

BVerwG, Urteil vom 25. September 2003, Az.: 2 C 49.02


Leitsatz des Gerichts:

Ein Rechtsreferendar bleibt dem Dienst fern, wenn er an den nach Zeit und Ort festgelegten Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt.



Problemstellung:

Zu den Pflichten eines Rechtsreferendars während seiner Ausbildung.



Die Klägerin war als Beamtin auf Widerruf Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst bei der Beklagten. Zur Ausbildung in der Anwalts- und Wahlstation wies die Beklagte die Klägerin dem von ihr vorgeschlagenen Rechtsanwalt zu. Die Klägerin leistete in der Folgezeit ihre Anwaltsstation bei ihrem Vater, der als Rechtsanwalt in der gleichen Sozietät wie der zur Ausbildung vorgesehene Anwalt tätig war. Die Beklagte entzog der Klägerin daraufhin für die fragliche Zeit ihre Dienstbezüge, da sie unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Die dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Entzug der Bezüge ist rechtmäßig, soweit die Klägerin schuldhaft der Ausbildungszuweisung nicht nachgekommen ist.

1. Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verliert der Beamte, Richter oder Soldat, der dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben ist, seine Bezüge für die Zeit des Fernbleibens. Grund dieses Verlustes ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen im Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung. Ein Fernbleiben vom Dienst ist immer dann gegeben, wenn die Dienstleistung nicht zur geforderten Zeit am geforderten Ort angeboten wird. Bei der Bestimmung, was als Dienst geschuldet wird, ist den Besonderheiten des jeweiligen Dienstverhältnisses Rechnung zu tragen. Der Begriff des Dienstes schließt nicht nur die Erledigung von Dienstgeschäften zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ein, die einem Träger der öffentlichen Verwaltung zugewiesen sind, sondern erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die der Beamte nach den für ihn geltenden Vorschriften im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen hat.

2. Der Vorbereitungsdienst, den die Klägerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableistete, ist „Dienst“ im besoldungsrechtlichen Sinne. Der Dienst des Referendars besteht darin, sich der Ausbildung zu unterziehen, zu deren Zweck das Beamtenverhältnis begründet worden ist. Mit der Pflicht des Ausbilders, geeignete Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, korrespondiert die Pflicht des Referendars, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen. Die Verpflichtung, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist wesentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses als Beamter auf Widerruf, das der Referendar freiwillig eingegangen ist.

3. Die Dienstleistungspflicht der Referendare wird in örtlicher und zeitlicher Hinsicht durch den Ausbildungsplan sowie durch verbindliche Weisungen konkretisiert. Die Präsenzpflicht des Referendars bezieht sich auf sämtliche zeitlich und örtlich festgelegten Ausbildungsveranstaltungen. Dazu gehört auch die Pflicht, sich zu Beginn einer Ausbildungsstation bei dem Ausbilder vorzustellen, dem er zugewiesen ist. Die Klägerin hatte sich daher dort einzufinden, wo der ihr zugewiesene Ausbilder den weiteren Verlauf der Ausbildung festlegen konnte. Daher konnte sie die vorgesehene Ausbildung nicht aufnehmen, als sie zwar in den Kanzleiräumen der Sozietät erschien, dort aber ihren Vater aufsuchte, da sie nicht der Sozietät, sondern einem individuell bestimmten Anwalt zur Ausbildung zugewiesen war. Das auf diese Weise bedingte Fernbleiben vom Dienst wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin durch ihren Vater ausgebildet worden ist. Allein der zugewiesene Ausbilder ist für die inhaltliche und methodische Gestaltung der Ausbildung verantwortlich. Der Ausbilder kann zwar auf Vorschlag des Referendars geändert werden, solange der Ausbildungsplan aber (durch den Präsidenten des OLG) nicht entsprechend geändert ist, bleibt die bisherige Zuweisung verbindlich. Die Ausbildung eines Referendars alternativ zu seinem Ausbildungsplan ist kein „Dienst“ im Sinne des BBesG.

4. Allerdings kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin durch diesen „Ausbilderwechsel“ auch ihren Anspruch auf die Anwärterbezüge verloren hat. Sollte der zugewiesene Rechtsanwalt seiner Ausbildungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen sein und die Ausbildung – wie von der Klägerin vorgetragen – vollständig auf deren Vater übertragen haben, kann von einem Fernbleiben der Klägerin nicht mehr die Rede sein, wenn sie ihren Dienstverpflichtungen entsprechend einer solchen Absprache zwischen dem planmäßigen Ausbilder und dem Dritten nachgekommen ist. Zwar ist eine Übertragung der Ausbildung auf einen Dritten unzulässig und es könnte der Vater der Klägerin wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen ohnehin nicht als Ausbilder bestellt werden. Die rechtswidrige Beschäftigung wie auch die Nichtbeschäftigung eines Referendars als solche führen jedoch nicht zu einem Verlust der Bezüge. Das Berufungsgericht hat daher aufzuklären, ob der für die Ausbildung vorgesehene Rechtsanwalt die Ausbildung der Klägerin auf deren Vater übertragen hat.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim