| |
Promotionskosten als Werbungskosten
BFH, Urteil vom 4. November 2003, Az.: VI R 96/01
Leitsatz des Gerichts:
Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen.
Problemstellung:
Berufsausbildungskosten können grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bisher waren davon allerdings Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels nicht erfasst. Mit diesem Urteil ändert der BFH diese Rechtsprechung.
|
Die Klägerin hatte, nachdem sie jahrelang als Krankengymnastin gearbeitet hatte, ein Medizinstudium aufgenommen und mit einer Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie abgeschlossen. Dabei angefallene Kosten (für Semesterbeiträge, Fachliteratur, Famulatur etc.) von insgesamt ca. 6.300 DM machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ließ nur einen Abzug als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 1.800 DM zu. Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos, die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Aufwendungen der Klägerin für das Medizinstudium einschließlich der Kosten für den Erwerb des Doktortitels sind dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen.
1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein neuer, erstmaliger oder anderer Beruf ausgeübt werden soll, sondern allein, ob ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Medizinstudium aus beruflichen Gründen betrieben hat. Das Studium ist Voraussetzung für die von der Klägerin angestrebte erwerbsbezogene Tätigkeit als Fachärztin für Orthopädie. Zudem baut das Medizinstudium sachlich auf der bisherigen Tätigkeit der Klägerin als Krankengymnastin auf. Dadurch entstandene Aufwendungen sind daher dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.
2. Diese Grundsätze gelten auch für die steuerliche Behandlung von Promotionskosten. Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels sind immer dann als abzugsfähige Erwerbsaufwendungen und nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen, wenn ein berufsbedingter Veranlassungszusammenhang bejaht werden kann. Durch eine Promotion wird die berufliche Qualifikation in besonderem Maße belegt. Zudem ist ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung und eröffnet Promovierten im Vergleich mit Nicht-Promovierten regelmäßig bessere Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten. Für bestimmte Berufe ist der Besitz eines Doktortitels sogar Zulassungsvoraussetzung. Es kann daher nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass der Erwerb eines Doktortitels überwiegend privat veranlasst ist.
Im Fall der Klägerin ist von einer beruflichen Veranlassung für die Promotion auszugehen. Die Klägerin konnte dadurch ihre medizinischen Kenntnisse vertiefen und erweitern und sich auf die angestrebte Berufstätigkeit als Ärztin vorbereiten. Mit der Promotion in Zusammenhang stehende Kosten sind daher grundsätzlich abzugsfähig.
3. In welcher Höhe die Klägerin Abzüge vornehmen kann, konnte allerdings nicht entschieden werden, da das Finanzgericht zu den geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen keine Feststellungen getroffen hatte. Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|