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Geschäftsführer einer städtischen GmbH als Amtsträger
BGH, Urt. v. 14.11.2003; Az.: 2 StR 164/03
Leitsatz des Gerichts:
Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.
Problemstellung:
Der BGH konkretisiert den Amtsträgerbegriff des § 11 I Nr. 2 lit. c StGB.
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Das LG Erfurt hat die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung in acht Fällen aus Rechtsgründen freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
I. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung in acht Fällen an den Geschäftsführer der G-GmbH Zahlungen in Höhe von 3-5 % der Nettohonorarsumme (insgesamt rund 200.000 DM) als Gegenleistung für die Erteilung von Planungsaufträgen an ihr Ingenieurbüro erbracht zu haben.
Der Angeklagte M war Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Firma P-GmbH, einem Ingenieurbüro, das sich u.a. mit Planung und Vertrieb von Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Elektroanlagen befasste. Die Angeklagte G war im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin und erledigte Buchhaltungs- und Büroarbeiten. Die P-GmbH stand in Geschäftsbeziehung zu der G-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt G ist. Gegenstand dieser GmbH ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Erzeugung von Fernwärme und Energie und die Versorgung des Stadtgebiets G und Umgebung. Die Stadt G hatte in der von ihr erlassenen Fernwärmesatzung für die im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke einen Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt.
II. Nach Ansicht des LG scheidet eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Bestechung und Vorteilsgewährung aus, da der Geschäftsführer der G-GmbH (Ma) kein Amtsträger gem. § 11 I Nr. 2 lit. c StGB gewesen ist. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 lit. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unter „sonstigen Stellen“ sind – ohne Rücksicht auf die Organisationsform – behördenähnliche Institutionen zu verstehen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich dazu befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand sind als „sonstige Stellen“ den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen die Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen – vgl. unten a) – und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen – vgl. unten b).
a) Bei der Energieversorgung handelt es sich um eine Aufgabe aus dem Bereich der Daseinsvorsorge. Diese ist zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu rechnen. Die Stadt G wollte hier auch tatsächlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und sich nicht ausschließlich gewinnbringend betätigten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die von der Stadt beschlossene Fernwärmesatzung nicht nur einen Anschluss- und Benutzungszwang, sondern auch ein Anschluss- und Benutzungsrecht der Eigentümer der im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke vorsah.
Durch die Wahl der privatrechtlichen Organisationsform „GmbH“ verliert die hier wahrgenommene Tätigkeit der Energieversorgung nicht ihren Charakter als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Denn die Stadt G gab die Aufgabe nicht gänzlich aus der Hand; nur die Organisation der Aufgabenwahrnehmung wurde privatisiert. Wie sich aus dem Wortlaut des § 11 I Nr. 2 lit. c StGB ergibt, ist die Organisationsform unbeachtlich.
b) Die Stadt G ist alleinige Gesellschafterin der GmbH. Als solche und über den von ihr bestellten Aufsichtsrat bestimmt sie nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die Grundzüge der Unternehmensführung. Ergänzend ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Stadt von ihrer kommunalen Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht und einen Anschluss- und Benutzungszwang statuiert hat. Dies verdeutlicht ihren Willen zur Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Energieversorgung durch die GmbH. Die Stadt war damit als Entscheidungsträgerin in das Rechtsverhältnis zwischen der GmbH und den Nutzern der Fernwärme gleichsam „zwischengeschaltet“; sie war bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen verpflichtet, dem anschlusswilligen Grundstückseigentümer einen Anschluss an das Fernwärmenetz der GmbH zu verschaffen.
Die G-GmbH ist daher als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 I Nr. 2 lit. c StGB zu qualifizieren. Der Geschäftsführer der G-GmbH war zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der GmbH als sonstiger Stelle i.d.S. bestellt und hat solche Aufgaben auch selbst wahrgenommen. Er ist daher Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB.
2. Das Urteil des LG war deshalb aufzuheben.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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