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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 89): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Großer Lauschangriff: Umsetzung teilweise verfassungswidrig

BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, Az.: 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99


Leitsätze des Gerichts:

1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.



Problemstellung:

Der Erste Senat des BVerfG bringt in seinem wegweisenden Urteil die langjährige kontroverse Diskussion über den Großen Lauschangriff zu einem Abschluss. Er erklärt Art. 13 III GG für verfassungsgemäß, beanstandet aber die Vereinbarkeit von § 100 c I Nr. 3, § 100 d III, § 100 d V 2 und § 100 f I StPO mit Art. 13 I, Art. 2 I und Art. 1 I GG, von § 101 I 1, 2 StPO mit Art. 19 IV GG und von § 100 d IV 3 i.V.m. § 100 b VI StPO mit Art. 19 IV GG.



Durch eine Verfassungsänderung wurde im Jahr 1998 Art. 13 III-VI GG ins Grundgesetz aufgenommen. Art. 13 III GG ermöglicht die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist.
Art. 13 III GG erfuhr seine einfachgesetzliche Ausgestaltung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, dessen zentrale Norm § 100 c I Nr. 3 StPO ist. Danach darf das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift genannten Katalogtaten begangen hat. Die Befugnis zur Anordnung der Abhörmaßnahmen liegt bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug bei ihrem Vorsitzenden.
Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 1 I, III, Art. 13 I i.V.m. 19 II, Art. 79 III, Art. 19 I sowie Art. 103 I GG verletzt.

I. Art. 13 III GG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist er mit Art. 79 III GG vereinbar.

Art. 79 III GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 I GG). Art. 13 III GG ist mit der Menschenwürdegarantie vereinbar, denn diese Vorschrift lässt die Garantie des Art. 1 I GG unangetastet. Vielmehr muss die erforderliche gesetzliche Regelung sicherstellen, dass die Menschenwürde im Einzelfall nicht verletzt wird. Die Ermächtigung des Art. 13 III GG umfasst nur den Erlass von Normen, die dies gewährleisten.

1. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich in nahem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private, höchstpersönliche Entfaltung. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein. In diesen Kernbereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum nicht eingreifen, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit.

2. Jedoch verletzt nicht jede akustische Überwachung Art. 1 I GG. Erforderlich sind dementsprechend gesetzliche Regelungen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit sicherstellen, dass die Art und Weise der akustischen Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird, so muss die Überwachung von vornherein unterbleiben. Führt die akustische Wohnraumüberwachung im Übrigen unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.
Eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich besteht für Privatwohnungen. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Menschenwürderelevanz des Gesprächsinhalts ist weiter die Anwesenheit von Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Hierzu gehören engste Familienangehörige genauso wie Pfarrer, Ärzte oder Strafverteidiger. Hier dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen den Personen keinen absoluten Schutz erfordern. Dies ist bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen der Fall. Anhaltspunkte hierfür müssen schon im Zeitpunkt der Anordnung gegeben sein.

II. Die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 c I Nr. 3, II, III StPO) und weitere damit verknüpfte Regelungen sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. Der Gesetzgeber hat die mit Blick auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote nicht in ausreichender Weise gesetzlich konkretisiert. § 100 d III StPO sichert nicht, dass eine Überwachung jedenfalls dann ausgeschlossen bleibt, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen. Auch hat der Gesetzgeber in § 100 d III StPO keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn unerwartet eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Ebenfalls fehlen ausreichende Regelungen dahingehend, dass eine Verwertung unterbleibt, wenn Erkenntnisse unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt worden sind und dass in diesem Fall schon erhobene Daten gelöscht werden.

2. Soweit die akustische Wohnraumüberwachung den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betrifft, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Art. 13 III GG besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit aufgestellt. Der Straftatenkatalog des § 100 c I Nr. 3 StPO genügt diesen Anforderungen insoweit allerdings nicht, als er sich nicht auf besonders schwere Straftaten i.S.d. Art. 13 III GG beschränkt. Von der besonderen Schwere einer Straftat ist nur auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat.

3. Die gesetzliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts in § 100 d II, IV 1, 2 StPO verletzt nicht die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.

4. § 101 StPO ist nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 13 I GG i.V.m. Art. 19 IV GG vermittelt den Grundrechtsträgern einen Anspruch auf Kenntnis von Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung, die sie betreffen. Die in § 101 I 1 StPO genannten Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beteiligten nach § 101 I StPO von einer akustischen Wohnraumüberwachung erst zu benachrichtigen sind, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks und von Leib und Leben einer Person geschehen kann. Ein Grundrechtsverstoß liegt aber insofern vor, als nach § 101 I StPO eine Unterrichtung über die Durchführung der Wohnraumüberwachung auch dann unterbleibt, wenn durch diese die öffentliche Sicherheit oder der weitere Einsatz eines nicht offen ermittelnden Beamten gefährdet würde. Hier ist eine Präzisierung erforderlich.

5. Die Vorschriften über den nachträglichen Rechtsschutz der Betroffenen werden im Übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht.

6. Die Regelungen in § 100 d V 2 und § 100 f I StPO über die Verwendung personenbezogener Informationen in anderen Verfahren sind für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine restriktive Auslegung führt allerdings dazu, dass Informationen nur zur Aufklärung anderer ähnlich gewichtiger Katalogtaten und zur Abwehr von im Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht werden dürfen. Der Verwendungszweck muss mit dem ursprünglichen Zweck der Überwachung vereinbar sein. Verfassungswidrig ist das Fehlen einer Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen.

7. Die Vorschriften über die Datenvernichtung in § 100 d IV 3, § 100 b VI StPO verstoßen gegen Art. 19 IV GG. Die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, muss mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird. Dies kann in der Weise geschehen, dass in Fällen, in denen der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an Rechtsschutz oder an der Geltendmachung seines Datenschutzrechts gegenüber der zuständigen Stelle haben kann, die Daten einstweilen nicht gelöscht, wohl aber gesperrt werden und zu keinem anderen Zweck als dem der Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden dürfen. Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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