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Zum Angriff auf die Entschlussfreiheit nach § 316 a StGB
BGH, Urt. v. 20.11.2003; Az.: 4 StR 250/03
Leitsatz der Bearbeiterin:
Ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 316 a StGB ergibt sich nicht daraus, dass sich der Wille des Geschädigten auf eine Fahrt zu seiner Wohnung bezog, während die Angeklagten ihn an einen entlegenen Ort brachten.
Problemstellung:
Der BGH konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Angriffs auf die Entschlussfreiheit des Fahrers oder Mitfahrers nach § 316 a StGB.
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Das LG Dresden hat die Angeklagten K und R jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Aussetzung für schuldig befunden und Freiheitsstrafen verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Angeklagten hielten sich am Abend des 01.02.2002 mit dem später Geschädigten S in einer Gaststätte in Freital auf. Beide fassten den Entschluss, den stark angetrunkenen S in dessen Pkw unter dem Vorwand, ihn nach Hause bringen zu wollen, an einen entlegenen Ort zu verbringen, um ihm dort Bargeld unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. Nachdem S hinter dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, betätigte K die Kindersicherung der betreffenden Fahrzeugtüre, um S am Aussteigen und an einer möglichen Flucht zu hindern. Am Ende einer befestigten Straße hielten die Angeklagten an. K öffnete die hintere Fahrzeugtüre, ließ S aussteigen und schlug zusammen mit R auf das zu Boden gebrachte Tatopfer ein. K entnahm ihm Bargeld in Höhe von 300 DM. Danach entfernten sich die Angeklagten vom Tatort und ließen den verletzten und vorübergehend bewusstlosen S bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt am Tatort liegen.
1. Die Schuldsprüche haben keinen Bestand, soweit das LG die Angeklagten nach § 316 a StGB verurteilt hat.
Der Tatbestand des § 316 a StGB setzt nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) „Führer“ oder „Mitfahrer“ eines Kraftfahrzeugs ist. Daran fehlt es hier. Solange der Geschädigte Mitfahrer war, haben die Angeklagten K und R ihn nicht angegriffen; als die Täter nach dem Aussteigen aus dem Pkw mit dem räuberischen Überfall begannen, war der Geschädigte nicht mehr Mitfahrer.
a) Solange sich S im Fahrzeug befand, haben die Angeklagten keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf ihn verübt. Insbesondere liegt kein Angriff auf die Entschlussfreiheit des S vor.
Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlussfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine objektiv gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung braucht es dagegen nicht erkannt zu haben. Danach kann bloße List oder Täuschung grundsätzlich noch nicht als Angriff auf die Entschlussfreiheit angesehen werden. Deshalb stellt nach Auffassung des Senats – insoweit unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - der bloße Fahrtantritt mit Raubabsicht ebenso wie die täuschende Angabe eines vermeintlichen Fahrtziels oder –zwecks – hier das unter Täuschung erlangte Einverständnis des S, sich von den Angeklagten im Pkw nach Hause bringen zu lassen – noch kein „Verüben eines Angriffs“ dar. Vielmehr handelt es sich dabei regelmäßig um ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff vorbereitendes Geschehen, das jedenfalls nach der Neufassung des § 316 a StGB durch das 6. StrRG für die Vollendung des Tatbestands nicht mehr genügt.
b) Auch in der Aktivierung der Kindersicherung liegt kein Angriff auf die Entschlussfreiheit des Geschädigten; dieser hätte hierfür den objektiven Nötigungscharakter der Handlung wahrnehmen müssen.
2. Ein Angriff – zugleich auf Leib oder Leben des Geschädigten - wurde vielmehr erst nach dem Aussteigen verübt. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer und daher auch kein taugliches Tatopfer mehr i.S.d. § 316 a StGB.
Die Verwirklichung der vollendeten Tat nach § 316 a StGB durch die Angeklagten scheidet danach aus.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Vgl. zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer auch das Urteil des BGH vom 20.11.2003, Az.: 4 StR 150/03 (Newsletter 89/004).
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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