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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 89): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: BGH ändert Rechtsprechung

BGH, Urt. v. 20.11.2003; Az.: 4 StR 150/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer.

2. Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, dass das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist.

3. Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

4. Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlussfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, dass das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.

5. Die „Vereinzelung“ des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (Aufgabe von BGHSt 5, 280).



Problemstellung:

Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu § 316 a StGB und sieht die „Vereinzelung“ des Fahrers oder Mitfahrers nun nicht mehr als Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs an.



Das LG Lüneburg hat die Angeklagten W und D sowie die früheren Mitangeklagten Wa und A jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und verurteilt. Hiergegen wenden sich D und W mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Revisionen sind begründet.

I. Die vier Angeklagten beschlossen, in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 2002 mit einem Taxi nach Maschen zu fahren. Der später Geschädigte K fuhr das Fahrzeug, W nahm auf dem Beifahrersitz Platz, die übrigen Angeklagten setzten sich auf die Rückbank. Während der Fahrt schlug W den anderen vor, den Taxifahrer zu überfallen und ihm dessen Geld abzunehmen.
Alle Angeklagten waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie führten die Unterhaltung in russischer Sprache, so dass der Taxifahrer sie nicht verstehen konnte. In Maschen wies der Angeklagte W den Taxifahrer an, auf einen von dem ursprünglich ins Auge gefassten Fahrtziel nicht weit entfernten Parkplatz neben einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und dort nach kurzer Strecke anzuhalten. Dem kam der Taxifahrer nach, der auch den Motor des Fahrzeugs ausstellte. Als er gerade dabei war, die Innenbeleuchtung einzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff W seine Arme und drückte sie nach unten, während der Mitangeklagte Wa ihm den linken Arm um den Hals legte und mit großer Kraft den Kopf nach hinten zog, wodurch er in Todesangst geriet. W forderte nunmehr von dem Taxifahrer die Herausgabe von Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich 200 bis 220 EUR befanden. Ferner nahm er das zum Taxi gehörende Mobiltelefon an sich und zog auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vier Angeklagten das Fahrzeug und liefen davon.

II. Die Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen „Angriff“ gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer verübt haben.

1. § 316 a StGB bezweckt neben dem Schutz individueller Rechtsgüter zumindest gleichrangig die Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs auf den Straßen. Die Strafvorschrift erfasst als taugliche Tatopfer daher nur den „Führer“ oder den „Mitfahrer“ eines Kraftfahrzeugs. Diese Eigenschaft muss das Opfer im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses, sondern bei Verüben des Angriffs, haben. An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es hier. Solange K das Fahrzeug führte, verübten die Angeklagten keinen Angriff auf ihn.

2. Einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Opfers verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Erforderlich ist hierfür eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindselige Willensrichtung des Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben.

Während K Führer seines Taxis war, haben die Angeklagten in diesem Sinn keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf sein Entschlussfreiheit verübt. Auch die Tatsache, dass die Angeklagten, nachdem sie den Raubentschluss gefasst hatten, planmäßig ihre räuberische Absicht vor K verbargen, ändert daran nichts. Denn die darin liegende List kann ebenso wie die Täuschung noch nicht als Angriff auf die Entschlussfreiheit angesehen werden. Ein Angriff liegt dabei noch nicht in der Änderung des Fahrtziels oder im Fahrtantritt selbst. Ein Angriff kann nur durch Einsatz von Nötigungsmitteln verübt werden.

3. Einen Angriff auf K haben die Angeklagten verübt, als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungen unmittelbar zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war K aber nicht mehr i.S.d. § 316 a StGB Führer des Fahrzeugs.

a) Mit Blick auf den von § 316 a StGB verfolgten Zweck liegt ein Führen des Kfz vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung befindet. Führer ist daher, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.

b) Wer sich außerhalb des Kfz befindet, ist daher nicht Führer desselben i.S.d. § 316 a StGB. Hält sich das (potentielle) Tatopfer hingegen im Fahrzeug auf, ohne dass sich dieses in Bewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies wird etwa bei einem sog. verkehrsbedingten Halt (z.B. Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kfz hier seine Aufmerksamkeit weiter auf das Verkehrsgeschehen richten muss.
Dies trifft indes regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug aus anderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.

c) Hier lag deshalb ein verkehrsbedingter Halt nicht vor. Zu dem Zeitpunkt, in dem W auf den Geschädigten erstmals einwirkte, war dieser nicht mehr Führer des Taxis.

4. Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Versuchs des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht. Denn zumindest fehlte es den Angeklagten an einem auf die Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Entschluss. Sie hatten nicht vor, den Angriff auf K während des Betriebs des Kfz zu verüben. Zwar kann auch eine „Vereinzelung“ des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu erreichen ist, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit bewirken. Dies reicht jedoch für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus, da die Abgelegenheit des Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft des Kfz-Verkehr ist.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Der BGH distanziert sich in der vorliegenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung. Der BGH hat bislang die Erfüllung des Tatbestands des § 316 a StGB schon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenen „Vereinzelung“ auszurauben. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nun nicht mehr fest. Durch seine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierten Auslegung trägt der Senat auch dem gesetzgeberischen Anliegen des 6. StrRG Rechnung, durch das der Deliktscharakter des § 316 a StGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein Delikt geändert wurde, das durch „Verüben des Angriffs“ begangen wird.
Vgl. zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer auch das Urteil des BGH vom 20.11.2003, Az.: 4 StR 250/03 (Newsletter 89/003).




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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