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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 89): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zur Ausschließung eines Richters wegen früherer Strafverfolgungstätigkeit

BGH, Urt. v. 02.12.2003; Az.: 1 StR 102/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Ein erkennender Richter ist nicht „in der Sache“ als Staatsanwalt tätig gewesen und deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.

2. Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellbaren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obduktion jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlungen ohne weiteres eingestellt worden sind.



Problemstellung:

Der BGH nimmt Stellung zum gesetzlichen Ausschluss eines Richters nach § 22 Nr. 4 StPO.



Das LG Augsburg hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner u.a. auf eine Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 2, 22 Nr. 4 StPO gestützten Revision.

Die Verfahrensrüge ist ohne Erfolg. Die erkennende Strafkammer des LG war richtig besetzt, Richterin am LG H war nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.

1. Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u.a. dann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er „in der Sache“ Beamter der Staatsanwaltschaft gewesen ist. Unter „der Sache“ ist grundsätzlich dasjenige Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen. Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede stehende Bestimmung vermeiden will, kann schließlich bei weiter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht.

2. Eine „Einheit der Sache“ in diesem Sinn ist hier nicht gegeben.

a) Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil auch wegen Straftaten verurteilt worden, die er zum Nachteil der vor Beginn der Hauptverhandlung verstorbenen Ha begangen hat. Richterin am LG H hatte in ihrem früheren Amt als Staatsanwältin mit Formularverfügung und als Vertreterin des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Augsburg die Obduktion der Leiche von Ha sowie deren anschließende Freigabe zur Bestattung verfügt. Ha war eine derjenigen geschädigten Prostituierten, die im vorliegenden Verfahren während der Ermittlungen als Zeugin vernommen worden waren. Sie hatte im Jahr 1999 bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt und den Angeklagten belastet. Nachdem Ha im Hessischen tot aufgefunden worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg von sich aus Todesermittlungen ein und ersuchte die für den Auffindeort der Leiche zuständige Staatsanwaltschaft Gießen, das bei dieser anhängige Verfahren wegen des Todesfalls an sie abzugeben. Dies geschah.
Bei der Obduktion ergab sich keine pathologisch-anatomisch nachweisbare Todesursache. Hinweise für eine todesursächliche mechanische Gewalteinwirkung von dritter Hand fehlten. Das Todesermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Unter diesen Umständen war die beisitzende Richterin in ihrer früheren Aufgabe als Staatsanwältin nicht in derselben Sache tätig. Die durch sie erfolgte Anordnung der Obduktion und die Freigabe der Leiche im Todesermittlungsverfahren erweisen sich für die Entscheidung der Strafkammer im gegenständlichen Verfahren nicht als Maßnahmen, die die Annahme eines „bedeutsamen Sachzusammenhangs“ rechtfertigen. Für das vorliegende Verfahren war der Tod der Ha lediglich insoweit von Bedeutung, als diese infolge dessen als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand und es um die Voraussetzungen der Einführung ihrer im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen ging. Irgendwelche materiell-strafrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten waren mit den Todesermittlungen nicht verbunden.
Weiter sind die Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes nach einhelliger Auffassung kein Ermittlungsverfahren i.S.d. § 160 StPO.

b) Auch aus den von der Revision vorgelegten Vermerken der Kriminalpolizei ergibt sich nichts anderes. Hier wurden zwar Vermutungen zu einem etwaigen Verdacht gegen den Angeklagten angestellt. Allerdings verband der Kriminalbeamte damit seine Anregung an die Staatsanwaltschaft, die „weiteren Ermittlungen“ im „Ablebensfall“ nach Augsburg zu übernehmen. Entscheidend ist, dass es im Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg an die Staatsanwaltschaft Gießen heißt: „Sofern ein Fremdverschulden am Tode der Ha in Betracht kommt, ist davon auszugehen, dass etwaige Verantwortliche aus hiesigem Zuständigkeitsbereich kommen“. Damit war klar, dass jedwede weitere Strafverfolgungsmaßnahme gegen irgendeinen Beschuldigten zunächst vom Ergebnis der Obduktion abhing, namentlich davon, ob sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für „ein Fremdverschulden am Tode der Ha“ ergeben würden. Das war indes nicht der Fall.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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