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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 90): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Wahl des Ehenamens

BVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004, Az.: 1 BvR 193/97


Leitsatz des Gerichts:

Es ist mit Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 II BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.



Problemstellung:

Wollen die Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen führen, sind sie bei der Namenswahl durch § 1355 II BGB eingeschränkt. Das BVerfG entschied über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.



Die Beschwerdeführer haben 1993 in den USA geheiratet. Zum Ehenamen wollten sie den von der Beschwerdeführerin geführten Namen bestimmen, den diese in einer früheren Ehe erworben hatte. Das Standesamt lehnte dies unter Hinweis auf § 1355 II BGB ab, wonach als Ehename nur der Geburtsname eines der Ehepartner gewählt werden kann. Auch ein entsprechender gerichtlicher Antrag blieb erfolglos. Der gegen diese Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde gab das BVerfG statt.

Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist es nicht vereinbar, dass nach § 1355 II BGB allein die Geburtsnamen der Ehepartner zum Ehenamen bestimmt werden können.

1. Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen, gleichgültig, ob dieser durch Geburt oder durch Ehenamenswahl erworben wurde. Entscheiden sich die Ehegatten für einen gemeinsamen Namen, bedingt dies für einen von ihnen die Aufgabe des bisher geführten Namens und die Annahme des Namens des anderen Ehegatten als Ehe- und Familienname. In dem von beiden Ehegatten gewählten gemeinsamen Ehenamen drückt sich nicht nur die Gründung einer neuen familiären Einheit aus, vielmehr ist er für beide Ehegatten neuer Ehe- und zugleich Familienname, mit dem jeder von ihnen ab der Namenswahl identifiziert wird. Der Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens ist dabei nicht auf die Ehezeit begrenzt. Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen wird ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom Namensträger geführt wird und so eine Identität von Name und Person entsteht. Diese identitätsstiftende Wirkung des Namens gilt auch für den durch Ehenamenswahl erworbenen Namen.

2. In diesen Schutz des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens greift § 1355 II BGB ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens. Zwar sind die Ehegatten nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen, sondern können auch nach Eheschließung ihre jeweiligen Familiennamen beibehalten. Wollen die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen Ehenamen führen, ist es ihnen durch § 1355 II BGB verwehrt, den geführten Namen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, wenn er nicht mehr der Geburtsname des Ehegatten ist. Mit dieser Einschränkung greift der Gesetzgeber in das Namensrecht ein, da er den erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen minderer Qualität behandelt. Damit wird der Träger des erworbenen Namens gezwungen, bei gemeinsamer Ehenamenswahl erneut seinen geführten Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen.

3. Dieser Eingriff stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Trägers des erworbenen Namens dar.

a) Für die Regelung des § 1355 II BGB spricht, dass dadurch den Interessen des früheren Ehepartners Rechnung getragen werden soll, der es als belastend oder kränkend empfinden kann, wenn sein Name zum Ehenamen einer neuen Ehe seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so an dessen neuen Partner weitergegeben wird. Die dadurch entstehende Namensgleichheit könnte auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo diese gerade zerbrochen sind und nicht bestehen. Dagegen kann der Eingriff nicht mit einer drohenden Missbrauchsgefahr gerechtfertigt werden, die mit der Möglichkeit, auch den in früherer Ehe erworbenen Namen zum neuen Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll. Es ist nicht ersichtlich, worin ein solcher Missbrauch liegen sollte, auch wenn dies zu einer Häufung besonders „wohlklingender“ Namen führen sollte.

b) Eine Abwägung des Eingriffs mit den dafür sprechenden Gründen ergibt dessen Unverhältnismäßigkeit, da den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens keine gleichgewichtigen grundrechtlich geschützten Interessen anderer gegenüberstehen.
Das Recht am eigenen Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt, erwächst aus dem Schutz der Persönlichkeit, die die eigene Identität und Lebenssphäre umfasst. Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen. Daher kommt dem Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht als Ehename einer neuen Verbindung seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name des neuen Partners wird, nicht das gleiche Gewicht wie dem grundrechtlichen Namensschutz zu und kann daher den Eingriff nicht rechtfertigen.
Der Grundrechtseingriff erfolgt zudem bei der Person, die schon in der vorangegangenen Ehe zugunsten des Namens des Ehegatten auf den eigenen Namen als Ehenamen verzichtet hat. Sie wird bei der Wiederverheiratung erneut gezwungen, ihren geführten Namen aufzugeben und ist daher in doppelter Weise belastet. Dies ist auch deshalb besonders schwerwiegend, da diese Belastung besonders Frauen betrifft, die bei der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens häufig zugunsten des Namens des Ehemannes auf ihren eigenen Geburtsnamen verzichtet haben. Die Fortgeltung des § 1355 II BGB würde daher zur Verfestigung von Vorstellungen führen, die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bild einer Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht gerecht werden.
Der Eingriff in das Namensrecht ist schließlich auch nicht deshalb zumutbar, weil der Ehegatte, der einen durch frühere Eheschließung erworbenen Namen trägt, diesen nach § 1355 IV BGB als Begleitnamen weiterführen kann. Diese Option mildert die Auswirkungen der angegriffenen Norm nicht hinreichend. Die Einschränkung bei der Wahl des Ehenamens wird nicht dadurch für den Namensträger zumutbar, dass er seinen Namen zumindest als Begleitnamen weiterführen kann.

4. Die Regelung des § 1355 II BGB ist daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Um die Rechtslage entsprechend anzupassen, wird dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. 5. 2005 eingeräumt. Bis dahin darf die Norm im Umfang der Unvereinbarerklärung von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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