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Inhaltskontrolle von Eheverträgen
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, Az.: XII ZR 265/02
Leitsatz des Gerichts:
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Problemstellung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bestand für Vereinbarungen der Ehepartner zu den Punkten Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich grundsätzlich volle Vertragsfreiheit, eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen ist, fand nicht statt (vgl. die Entscheidung vom 2. 10. 1996, Az.: XII ZB 1/94, abgedruckt in FamRZ 1997, 156). Aus Anlass der Entscheidung des BVerfG vom 6. 2. 2001 (FamRZ 2001, 343), in der das Gericht seine zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen entwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen ausdehnt, überprüft der BGH nun diese Rechtsprechung.
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Die Parteien sind geschiedene Eheleute, aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Ehemann ist als Unternehmensberater tätig, wobei er in den Jahren vor der Scheidung durchschnittlich netto 27.000 DM pro Monat verdiente. Die Ehefrau hatte in der Ehe ihre bisherige Berufstätigkeit als Archäologin aufgegeben und widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder. Noch während der Ehe hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Der Ehemann verpflichtete sich zudem, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau eine Kapitallebensversicherung zu begründen. Das Amtsgericht hatte die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zusätzlich hatte es den Ehemann verurteilt, an seine Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen. In der Berufungsinstanz sprach das OLG der Ehefrau zusätzlich einen Auskunftsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu. Die Revision des Ehemannes führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Eine Inhaltskontrolle von Eheverträge durch die Gerichte findet nur innerhalb enger Grenzen statt. Dabei ist stets eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens erforderlich.
1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Zwar enthält das Gesetz ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen, die dem Schutz des sozial schwächeren Ehegatten dienen sollen. Gleichzeitig ist aber auch das Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten und Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren. Der Zugewinnausgleich wird bereits durch § 1408 I BGB der Disposition der Ehegatten unterstellt, während Modifikationen des Versorgungsausgleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluss von § 1408 II BGB ausdrücklich erlaubt werden.
2. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen unterlaufen wird. Das ist der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei um so schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen um so genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt, der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Ein absolutes Verbot von Modifikationen besteht hierbei aber gleichwohl nicht. In zweiter Linie ist zum Kernbereich der Alters- und Krankheitsunterhalt zu rechen, denen gemeinsam mit dem Betreuungsunterhalt der Vorrang gegenüber den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf der gleichen Stufe wie dieser und ist daher nicht uneingeschränkt abbedingbar. Der Zugewinnausgleich schließlich ist der ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich, wie sich schon angesichts der bestehenden Freiheit bei der Wahl des Güterstandes ergibt.
3. Ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung eine unzumutbare einseitige Belastung entstanden ist, muss vom Tatrichter im Einzelfall geprüft werden. Dabei sind bei der Prüfung zwei Schritte zu beachten:
a) Im ersten Schritt ist im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu überprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 I BGB nichtig ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Von einer Sittenwidrigkeit wird dabei nur dann auszugehen sein, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch sonstige gewichtige Belange gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung die Unwirksamkeit des Ehevertrages, treten an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen.
b) Im zweiten Schritt muss im Rahmen einer Ausübungskontrolle geprüft werden, ob sich unter Beachtung der aktuellen Verhältnisse (im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe) eine Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB darstellt, da sie für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung nunmehr unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Je höherrangiger die vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die für ihren Ausschluss sprechen. Kann sich danach der begünstigte Ehegatte nicht auf den vertraglichen Ausschluss berufen, treten an die Stelle der ausgeschlossenen Scheidungsfolgen nicht automatisch die gesetzlichen Regelungen. Der Richter muss in diesem Fall vielmehr die Rechtsfolge anordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
4. Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen an die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht. Für die Annahme des OLG, der Vertrag verstoße gegen die guten Sitten, fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen, insbesondere, was die von den Ehegatten verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betrifft. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau ist nicht erkennbar. Der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen wird von der Vereinbarung nicht tangiert. Für die Zeit der Kinderbetreuung war der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem Vertrag nicht ausgeschlossen. Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Ehefrau sich dauerhaft völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte, da ihr nur in diesem Falle der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit verwehrt und eine stete Abhängigkeit von ihrem Ehemann begründet würde. Für eine derartige Annahme fehlt es aber an tatsächlichen Feststellungen. Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner Wirkung dadurch verstärkt, dass die Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dies wird aber wiederum durch die Verpflichtung des Ehemannes gemildert, für seine Ehefrau eine Kapitallebensversicherung zu begründen. Ob der Vertrag dennoch sittenwidrig ist oder sich der Ehemann nicht darauf berufen kann, muss nun erneut vom OLG entschieden werden.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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