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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 90): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

BGH, Urteil vom 4. März 2004, Az.: III ZR 225/03


Leitsatz des Gerichts:

Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).



Problemstellung:

Entsteht durch eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht ein Schaden, kann der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die Entscheidung gibt Hinweise zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung, wenn der Schaden durch einen herabstürzenden Ast verursacht wurde.



Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, da ihr PKW durch einen herabstürzenden Ast eines Alleebaums beschädigt wurde. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten für den Schaden ursächlich war.

1. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu begründen. Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Auch wenn jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt und Vorschädigungen von außen nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen dennoch nicht alle Bäume in Straßennähe entfernt werden. Der Verkehr muss vielmehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt daher nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird daher teilweise die Folgerung gezogen, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.

2. Diese Kontrolle ist im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden. Eine Amtshaftung der Beklagten wird dadurch aber noch nicht begründet. Diese scheitert vielmehr daran, dass die Klägerin die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten für den entstandenen Schaden nicht nachweisen konnte. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der von dem Baum ausgehenden Gefahr hätte führen können. Beweiserleichterungen können dem Antragsteller dabei nur zukommen, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall gerade. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz wies der abgebrochene Ast keine Vorschädigungen auf und wäre daher auch bei einer Kontrolle nicht als Gefahr erkannt worden. Zudem kam als besonders naheliegende Schadensursache in Betracht, dass der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes abgebrochen ist. Eine entsprechende Feststellung zu den Witterungsverhältnissen war bereits vom Landgericht in den unstreitigen Sachverhalt aufgenommen worden. Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangige Schadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abgewiesen worden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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