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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 99): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Verurteilung wegen Rabattbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004, Az.: 5 StR 136/04


Leitsatz des Gerichts:

Erschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt, liegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, dass die Ware zu einem höheren Preis anderweitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand hätte verkauft werden können (im Anschluss an BGH NStZ 1991, 488).



Problemstellung:

Zur Ermittlung des Vermögensschadens bei einem Rabattbetrug.



Der Angeklagte hatte für mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften insgesamt 1.800 Autos von der Daimler-Chrysler AG erworben. Diese räumte ihm dabei einen Mengenrabatt ein, verpflichtete ihn aber gleichzeitig, die Fahrzeuge mindestens sechs Monate zu halten. Der Angeklagte veräußerte die Autos jedoch vor Ablauf der Wartezeit. Das Landgericht sah hierin einen Betrug, da dem Angeklagte der Rabatt nur unter der Voraussetzung eingeräumt worden sei, dass er die Halteverpflichtung einhielt. Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH den Schuldspruch auf.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angenommen.

1. Nach der Rechtsprechung des BGH erleidet der Verkäufer, der aufgrund einer Täuschung einen Sonderrabatt einräumt, nicht ohne weiteres in Höhe des erschlichenen Rabatts einen Schaden. Da der Rabatt regelmäßig lediglich die Gewinnmarge aus dem Geschäft vermindern wird, bedingt die Rabattgewährung grundsätzlich nur eine reduzierte Vermögensvermehrung. Dies begründet aber keinen Betrug im Sinne des § 263 StGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ware zu einem höheren Preis auch tatsächlich hätte verkauft werden können. Nur in diesem Fall verdichtet sich die Geschäftschance selbst zum Vermögenswert, welcher dann – worin der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt – durch die Täuschungshandlung beeinträchtigt wird. Nachdem die Schadensbestimmung beim Betrug einen Gesamtvermögensvergleich voraussetzt, muss hierbei auch der zusätzliche Kostenaufwand berücksichtigt werden, der durch den Vertrieb in der nachgelagerten Handelsstufe entsteht (Inseratskosten, erhöhte Vorhaltekosten im Ladenlokal, Vertriebskosten).

2. Diesen Maßstäben genügt die Schadensfeststellung im landgerichtlichen Urteil hier nicht. Das Landgericht hat die Ersparnisse im vertrieblichen Aufwand, die mit dem Geschäftsabschluss mit solchen Mengenkunden verbunden sind, nicht berücksichtigt. Zudem ist nicht belegt, dass die Fahrzeuge an Einzelkunden auch mit geringeren Rabatten hätten verkauft werden können. Nachdem auch in einer neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen Betrugs nicht mehr zu erwarten ist, war der Angeklagte insoweit freizusprechen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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