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Neuregelungen zum Widerrufsrecht und zur Kündigung bei Anbieterwechsel
 
 
 
     
 
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Neuregelungen zum Widerrufsrecht und zur Kündigung bei Anbieterwechsel



Am 4. August 2009 ist das
"Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft getreten (vgl. hierzu im Einzelnen: Bundesministerium der Justiz. Entgegen des amtlichen Titels bringt das Gesetz nicht nur Änderungen zur unerwünschten Telefonwerbung, sondern hat auch bedeutende Auswirkungen auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht.

Seit dem 4. August 2009 müssen die Widerrufsbelehrungen auch von seriösen Unternehmen, die Verbrauchern gegenüber Dienstleistungen mittels Fernkommunikationsmitteln erbringen, an die neue Rechtslage anpasst werden. Bei einem Versäumnis drohen kostenpflichtige Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Neuregelung des Widerrufsrechts

Um die Verbraucher effektiver vor unerwünschter Telefonwerbung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung auch die Widerrufsrechte des Verbrauchers deutlich gestärkt.

Bislang erlosch bei "sonstigen Dienstleistungen" (d.h. Dienstleistungen außer Finanzdienstleistungen) das Widerrufsrecht schon vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hatte.

Mit der Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei fernabsatzrechtlichen Dienstleistungen künftig erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Mit dieser Neuregelung will der Gesetzgeber ausschließen, dass schon die erstmalige Inanspruchnahme einer Dienstleistung zum Erlöschen des Widerrufsrechts und damit zu einer dauerhaften Bindung des Verbrauchers führt. Die Neuregelung stellt für den Dienstleister insoweit eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage dar, als das Widerrufsrecht i.d.R. vor vollständiger Bezahlung durch den Verbraucher nicht mehr erlischt.

Änderung der Widerrufsbelehrung

Unternehmen, die ihre Kunden bislang nach der Muster-Widerrufs­belehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV belehrt haben, müssen zur Vermeidung von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich an die neue Rechtslage anpassen.

Die Formulierung der früheren Muster-Widerrufsbelehrung "Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben" muss, sofern fernabsatzrechtliche Dienstleistungen erbracht werden, ersetzt werden durch: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben".

Neuregelung des Wertersatzes

Geändert wurde auch § 312d Abs. 6 BGB, weil als Folge der Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB auch geregelt werden musste, ob und unter welchen Voraussetzungen Verbraucher eine Gegenleistung dafür schulden, dass sie bis zum Widerruf die Dienstleistung genutzt haben oder nutzen konnten.

Nach dem bisher geltenden Recht war bei sonstigen Dienstleistungen eine Wertersatzpflicht nicht erforderlich, weil das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. mit dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung ohnehin erlosch.

Nach § 312d Abs. 6 BGB n.F. gilt dagegen, dass die Verbraucher für die bis dahin erbrachten Dienstleistungen nur dann Wertersatz leisten müssen, wenn sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden sind und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben. Auch insoweit bedürfen die Widerrufsbelehrungen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb einer Anpassung.

Formvorschriften bei Anbieterwechsel

In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen einen Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechende Beauftragung gekündigt haben. Um solche Missbräuche künftig zu verhindern, wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung ein neuer § 312f BGB eingeführt, wonach die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (oder die Vollmacht hierfür) im Falle eines Anbieterwechsels der Textform bedarf, wenn nicht der Verbraucher, sondern der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.

§ 312f BGB hat folgenden Wortlaut:

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1) die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder

2) der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.


Mit diesem Textformerfordernis will der Gesetzgeber das "Unterschieben" von Verträgen erschweren und den Verbrauchern vor Augen führen, dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bisherigen Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben, sie also im worst case weder den alten noch den neuen Vertrag haben.

Ausblick

Am 2. Juli 2009 passierte der "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht", mit welchem die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (erneut) neu geordnet werden sollen, den Bundestag. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz muss allerdings noch den Bundesrat passieren.

Das neue Gesetz, welches bezüglich der Widerrufs- und Rückgaberechte am 11. Juni 2010 in Kraft treten soll, soll zu mehr Rechtssicherheit führen. Die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Muster zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung sollen künftig in Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 Anlage 1 EGBGB verankert werden und damit den Rang eines formellen Gesetzes erhalten. Damit sollen Unternehmen, die für ihre Belehrungen die gesetzlichen Muster verwenden, keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten müssen.

Ob dieser Zweck allerdings tatsächlich erreicht werden wird, bleibt abzuwarten, weil auch die neue Muster-Widerrufsbelehrung ca. 2 1/2 Seiten mit verschiedenen Gestaltungsvarianten enthält und damit wie schon in der Vergangenheit viel Spielraum für Fehler besteht, die ggf. abgemahnt werden können.   

Zum 11. Juni 2010 müssen die aktuellen Belehrungen erneut an die dann geltende Rechtslage angepasst werden, insbesondere weil § 1 BGB-InfoV, auf den die derzeit aktuellen Belehrungen Bezug nehmen, entfällt.



 
    Dr. Andreas Heim
Rechtsanwalt

Tel.: (089) 23807-215
Fax: (089) 23807-216
Andreas.Heim AT cms-hs.com

Der Verfasser ist Rechtsanwalt im Fachbereich Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht im Münchener Büro von CMS Hasche Sigle

 
 
 
 
   
 
 
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